Die Winterdienstpflicht besteht nach allgemeinen Grundsätzen nur bei einer konkreten Gefahrenlage und nach den örtlichen Besonderheiten; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.
Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt, sondern vielmehr nur unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Denn grundsätzlich muss sich der Straßen-/Fußgängerverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen.
Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden.
Insbesondere im Bereich von
Haltestellen besteht hingegen eine gesteigerte Sicherungspflicht. Der für den öffentlichen Verkehr zugängliche Bereich ist so zu streuen, dass Gefahren beseitigt werden; zugleich sind all diejenigen Teile zu bestreuen, die gefährlich werden können. Deshalb muss eine öffentliche Verkehrsfläche auch über einen schmalen Gehwegbereich hinaus bestreut werden, wenn sich dort die Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsunternehmens befindet und deshalb ein erkennbares besonderes Sicherungsbedürfnis besteht.
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