Reiseleistungen können nur dann Gegenstand einer Gattungsschuld sein, wenn die als gattungsgemäß in Frage kommenden Leistungen durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben. Hieran fehlt es, wenn die geschuldeten Reiseleistungen lediglich als „Fahrt ins Blaue“ bezeichnet sind.
Hat sich der
Reiseveranstalter die Bestimmung der zu erbringenden Reiseleistungen vorbehalten, liegt in der Aushändigung eines Reiseprogramms bei Antritt der Reise in der Regel die Ausübung des Bestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 2 BGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht Ansprüche auf
Minderung wegen
mangelhafter Reiseleistungen geltend.
Der Kläger buchte über ein
Reisebüro bei der Beklagten für elf Personen zu einem Gesamtpreis von 2.138 Euro eine als „Fahrt ins Blaue“ beworbene Busreise mit Hotelübernachtungen, die vom 13. bis 15. März 2020 stattfinden sollte. In Abhängigkeit davon, ob Einzel- oder Doppelzimmer gebucht wurden, betrug der Teilnehmerpreis pro Person 194,67 oder 253,67 Euro. Reiseziel und Reiseprogramm waren den Teilnehmern vor Antritt der Reise nicht bekannt.
Zu Beginn der Reise wurde den Reisenden ein Reiseprogramm ausgehändigt, welches neben zwei Hotelübernachtungen in Hamburg, einer Führung im Speicherstadtmuseum und einer großen Hafenrundfahrt den Besuch des Musicals „Cirque du Soleil Paramour“ mit einer Veranstaltungsdauer von zweieinhalb Stunden vorsah.
Am Nachmittag des Anreisetages wurde den Reiseteilnehmern bekannt gegeben, dass der Besuch des Musicals infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht stattfinden könne. Stattdessen führte die Beklagte eine von einer Reiseführerin begleitete dreistündige Stadtrundfahrt durch Hamburg durch.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung eines Minderungsbetrags von 65 Euro pro Teilnehmer, insgesamt also 715 Euro, und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 320 Euro und Erstattung anteiliger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Ausfall des geplanten Musicalbesuchs stelle einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel dar.
Bei einer Überraschungsreise ohne vorherige Kenntnis von Reiseziel und Reiseprogramm stehe dem Reiseveranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Durch Aushändigung des Reiseprogramms habe die Beklagte den zunächst nur gattungsmäßig geschuldeten Leistungsinhalt gemäß § 243 Abs. 2 BGB durch eine nach außen erkennbare Handlung konkretisiert und verbindlich gemacht.
Der Reisemangel sei mit der Durchführung der Stadtrundfahrt nicht behoben worden. Eine Austauschbarkeit der Programmpunkte könne nicht angenommen werden, da eine Stadtrundfahrt gegenüber einem Musicalbesuch nicht gleichartig sei und nicht wie dieser zu den weiteren Programmpunkten einen Kontrast bilde.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.