Storniert ein Reisender in Kenntnis seiner Erkrankung eine Reise zu spät und werden hierdurch erhöhte Stornokosten verursacht, so kann dies zur Leistungsfreiheit der Reiserücktrittskostenversicherung führen. Im zu entscheidenden Fall traten beim Reisenden nach einer Zehenamputation
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LG Coburg, 27.03.2009 - Az: 32 S 7/09
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