Im vorliegenden Fall hatte sich eine Reisende bei einer Busfahrt verletzt (Lendenwirbelkörperfraktur), als der Bus doppelte Bahngleise überquerte und die Reisende hierbei aus dem Sitz hochgeschleudert wurde.
Da die Reisende den an ihrem Sitzplatz vorhandenen Sitzgurt aber nicht angelegt hatte obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet gewesen wäre (§§ 21 a Abs. 1 StVO, 35 a Abs. 2, 4, 7 StVZO), war eine Mithaftung in Höhe von 30% sachgerecht - schließlich war dieser Verstoß ursächlich für die Verletzung.
Im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungsanteile steht dem Verstoß der Reisenden gegen die Gurtpflicht die Betriebsgefahr des Reisebusses gegenüber.
Diese Betriebsgefahr war zunächst einmal dadurch gesteigert, dass beim Überqueren der Bahngleise nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Der Fahrer war aber verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass die Gesundheit der Passagiere im Bus nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar gefährdet wurde.
Da die Reisende den an ihrem Sitzplatz vorhandenen Sitzgurt aber nicht angelegt hatte obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet gewesen wäre (§§ 21 a Abs. 1 StVO, 35 a Abs. 2, 4, 7 StVZO), war eine Mithaftung in Höhe von 30% sachgerecht - schließlich war dieser Verstoß ursächlich für die Verletzung.
Im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungsanteile steht dem Verstoß der Reisenden gegen die Gurtpflicht die Betriebsgefahr des Reisebusses gegenüber.
Diese Betriebsgefahr war zunächst einmal dadurch gesteigert, dass beim Überqueren der Bahngleise nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Der Fahrer war aber verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass die Gesundheit der Passagiere im Bus nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar gefährdet wurde.
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