Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Von „unklarer Verkehrslage“ wird in der
StVO ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem
Überholen in
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 gesprochen. Was eine „unklare Verkehrslage“ bedeutet, ist gesetzlich aber nicht definiert.
Es gilt jedoch beim Überholen der folgende Grundsatz:
Ein Überholvorgang darf grundsätzlich nur eingeleitet und fortgeführt werden, wenn der Überholende davon überzeugt sein darf, sie auch gefahrlos beenden zu können (BGH, 22.09.1959 - Az:
VI ZR 186/58).
Auch bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen (BGH, 21.02.1985 - Az: III ZR 205/83; OLG Celle, 14.02.2002 - Az: 14 U 94/01; OLG Köln, 06.09.2002 - Az: 15 U 91/00), Vorfahrtunfällen und im Rahmen der Generalklausel des
§ 1 StVO wird teilweise von einer unklaren Verkehrslage gesprochen.
Was der BGH unter „unklarer Verkehrslage“ versteht, wurde anhand von Beispielen konkretisiert (BGH, 26.09.1995 - Az:
VI ZR 151/94):
„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Unklarheit der Verkehrslage auch aus einer sichtbehindernden Straßenführung sowie daraus ergeben kann, dass ein vorausfahrender LKW die Sicht auf den Verkehrsraum vor ihm verdeckt.
[..]
Der Wartepflichtige, der den Verkehr auf der Vorfahrtstraße nicht überblicken kann, muss von einem Einfahren in die Vorfahrtstraße ebenso Abstand nehmen, wie der auf der bevorrechtigten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer ein Überholen zu unterlassen hat, wenn er den Verkehrsraum vor sich nicht ausreichend übersehen kann.“
Man könnte sagen, dass eine unklare Verkehrslage immer dann vorliegt, wenn nicht genau vorhergesagt werden kann, wie sich ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug verhalten wird bzw. „wenn nach allen Umständen mit ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden darf“ (so OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - Az: I-1 U 18/05).
Mögliche Ursachen für eine Unklarheit
Grundsätzlich kann sich eine unklare Verkehrslage aus allen erkennbaren Umständen ergeben, oftmals sind dies:
- Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs
- Sichtbehinderung durch vorausfahrendes Fahrzeug
- Hindernis / Hindernisse
- vorausfahrender Kolonnenverkehr
- am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug
- sichtbehindernde Straßenführung
- Sichtverhältnisse
- Beleuchtungsverhältnisse
Überholen bei unklarer Verkehrslage – was droht?
Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt, in dem zum Überholen angesetzt wurde. Wird die Verkehrslage erst während eines zulässigerweise eingeleiteten Überholvorgangs unklar, kommt § 1 StVO zur Anwendung.
Darlegungs- und Beweislast ist zunächst derjenige, der sich auf das Überholverbot beruft. Einen Beweis des ersten Anscheins für eine unklare Verkehrslage gibt es nicht. Erst im Rahmen des Entlastungsbeweises muss der Überholer die Klarheit der Verkehrslage beweisen.
Wird trotz unklarer Verkehrslage überholt, so droht dem Überholenden ein
Bußgeld von 100-150 € sowie ein Punkt in Flensburg.
Beim Überholen in unklarer Lage mit Gefährdung steigt die Strafe auf 250 € nebst zwei
Punkten in Flensburg. Weiterhin kommt ein einmonatiges Fahrverbot auf den Überholenden zu.
Kommt es beim Überholen bei unklarer Verkehrslage trotz Überholverbot zu einem
Unfall, so drohen eine Geldbuße in Höhe von 300 €, zwei Punkte und ein
Fahrverbot von einem Monat.
Wurde bei dem Überholvorgang der Straßenverkehr gefährdet, kann auch eine Verkehrsstraftat vorliegen. Gemäß
§ 315c StGB kann bei einem besonders krassen Fall auch der Führerscheinentzug und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich sein.
Einschätzungen der Oberlandesgerichte
Da es bislang keine klare Definition des Begriffs gibt, gibt es zahlreiche (unterschiedliche) Einschätzungen der Instanzgerichte zu dieser Frage.
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