Eine unklare Verkehrslage (§ 5 III Nr. 1 StVO) liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Es kommt hierbei nicht auf das Gefühl des Überholwilligen an. Der Grund für die unklare Lage ist unerheblich. Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht.
Grundsätzlich ist aber darauf hinzuweisen, dass das Überholen einer Kolonne als solches noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage darstellt, sondern dass dafür besondere Umstände hinzukommen müssen. Dabei begründet allein das Zufahren auf eine Kreuzung, an der ein Abbiegen nach links erlaubt ist, noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des.
OLG München, 21.10.2020 - Az: 10 U 893/20
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