Wird ein mit Warnblinklicht am Fahrbahnrand haltender Lkw überholt, so liegt keine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 III Nr.1 StVO vor.
Der Lkw-Fahrer hat vorliegend durch Einschalten des Warnblinklichts dem nachfolgenden Verkehr signalisiert, dass sein Fahrzeug stehenbleiben werde.
Der Überholende durfte dem eingeschalteten Warnblinklicht daher entnehmen, dass der von Lkw an seinem Platz verbleiben werde, und konnte von einem ungefährlichen Überholvorgang ausgehen.
Die deutlich höhere Betriebsgefahr, die von dem Lkw ausging, wurde zum einen dadurch gesteigert, dass der Fahrer ihn rückwärts steuerte, wodurch sein Gefährdungspotential massiv erhöht wurde.
Zum anderen kommt hinzu, dass sich der Lkw-Fahrer einen schuldhaften Verstoß gegen § 9 V StVO vorhalten lassen muss.
Hiernach hat derjenige, der ein Fahrzeug rückwärts führt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist.
Der Lkw-Fahrer hat vorliegend durch Einschalten des Warnblinklichts dem nachfolgenden Verkehr signalisiert, dass sein Fahrzeug stehenbleiben werde.
Der Überholende durfte dem eingeschalteten Warnblinklicht daher entnehmen, dass der von Lkw an seinem Platz verbleiben werde, und konnte von einem ungefährlichen Überholvorgang ausgehen.
Die deutlich höhere Betriebsgefahr, die von dem Lkw ausging, wurde zum einen dadurch gesteigert, dass der Fahrer ihn rückwärts steuerte, wodurch sein Gefährdungspotential massiv erhöht wurde.
Zum anderen kommt hinzu, dass sich der Lkw-Fahrer einen schuldhaften Verstoß gegen § 9 V StVO vorhalten lassen muss.
Hiernach hat derjenige, der ein Fahrzeug rückwärts führt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist.
OLG Jena, 18.05.2017 - Az: 1 U 622/16
ECLI:DE:OLGTH:2017:0518.1U622.16.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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