Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Überholen unzulässig, wenn die Verkehrslage unklar ist. Die Verkehrslage ist unklar, wenn aus objektiver Sicht nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden darf. Denn dann ist die Verkehrslage unübersichtlich und das Überholmanöver unberechenbar. Auf das subjektive Empfinden des Überholenden kommt es nicht an.
Zwar reicht eine deutliche Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit des Vorausfahrenden auf einer Bundesstraße, deren Gründe nicht ohne weiteres erkennbar sind noch nicht aus, um eine unklare Verkehrslage zu schaffen, anders ist dies aber, wenn die Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit des Vorausfahrenden in Verbindung mit der sonst erkennbaren Verkehrssituation und Örtlichkeit geeignet ist, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen.
Zwar reicht eine deutliche Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit des Vorausfahrenden auf einer Bundesstraße, deren Gründe nicht ohne weiteres erkennbar sind noch nicht aus, um eine unklare Verkehrslage zu schaffen, anders ist dies aber, wenn die Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit des Vorausfahrenden in Verbindung mit der sonst erkennbaren Verkehrssituation und Örtlichkeit geeignet ist, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen.
AG Itzehoe, 05.09.2018 - Az: 94 C 292/17
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