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Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem diesen überholenden LKW

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Fahrer eines Pkws, der sich nicht ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet hat jedoch verlangsamt fährt, muss u.U. im Falle einer Kollision mit einem überholenden LKW alleine für den Schaden haften.

Im vorliegenden Fall hatte die Fahrerin des Pkws gegen die ihr obliegenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen gemäß § 9 StVO verstoßen. Die Fahrerin hat sich entgegen § 9 Abs. 1 StVO nicht ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet. Das Fahrzeug befand sich vielmehr am rechten Fahrbahnrand, als es plötzlich zum Linksabbiegen ansetzte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der LKW-Fahrer bereits zum Überholen angesetzt. Letzteres wäre ihm auch gefahrlos aufgrund der sich verbreiternden Fahrbahn möglich gewesen. Bei Beachtung der erforderlichen Rückschaupflicht hätte die Pkw-Fahrerin den Unfall durch Abbrechen des Abbiegevorgangs vermeiden können. Dass die Fahrerin - zudem rechtzeitig - den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, hat sie nicht beweisen können. Angesichts dessen hat das Landgericht auch zu recht einen eigenen haftungsbegründenden Sorgfaltsverstoß des LKW-Fahrers verneint. Es lag keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 StVO vor. Zwar hat die Pkw-Fahrerin nach den Feststellungen des Sachverständigen ihre Geschwindigkeit von ca. 35 km/h auf ca. 10 km/h kurz vor der Kollision herabgesetzt. Dies allein begründet jedoch für den LKW-Fahrer nicht die Annahme einer unklaren Verkehrslage.

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OLG Frankfurt, 26.01.2016 - Az: 7 U 189/13

ECLI:DE:OLGHE:2016:0126.7U189.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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