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Kollision zwischen einem Überholer und einem Linksabbieger

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist es zu einer Kollision zwischen einem Überholer und einem Linksabbieger gekommen, wobei der Vorausfahrende deutlich langsamer als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit fuhr und der Überholende nicht einkalkulieren musste, dass der Vorausfahrende eine nach links abgehende Einfahrt - nach zweimaligem Blinken nach links ohne zuvor der doppelten Rückschaupflicht nachzukommen - benutzen wird, weil diese mit einem Durchfahrtsverbotszeichen gekennzeichnet war und die Einfahrten sich auf der rechten Fahrbahnseite befanden, so liegt keine unklare Verkehrssituation nach § 5 StVO vor. Es lagen für den Überholenden im Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorgangs keine erkennbaren Indizien dafür vor, dass statt nach rechts nach links abgebogen werden würde.

In diesem Fall trifft den Linksabbieger die alleinige Haftung für den Unfall.


OLG München, 09.11.2012 - Az: 10 U 1860/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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