Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Linksüberholer spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Linksabbiegers gegen seine Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO. Sofern kein Anzeichen für ein bevorstehendes Linksabbiegen besteht, so liegt keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Allein die Verlangsamung des Fahrzeugs spricht nicht für ein beabsichtigtes Abbiegen. Das Überholen wäre in diesem Fall zulässig. Der Linksabbieger haftet daher für den Schaden alleine.
OLG Jena, 28.10.2016 - Az: 7 U 152/16
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