Im zu entscheidenden Fall war ein Kraftfahrer hinter einer Kolonne bestehend aus 3 Pkw sowie einem Lastwagen gefahren. Vor dem Lastwagen fuhr - für den Kraftfahrer unerkennbar - eine Radfahrerin. Da der Lastwagenfahrer die Radfahrerin überholen wollte, blinkte dieser, ohne jedoch aus der Kolonne auszuscheren. Der Kraftfahrer interpretierte dies als Signal, dass kein Gegenverkehr komme, startete den Überholvorgang und kollidierte sodann mit dem Lastkraftwagen, der seinerseits auf die linke Fahrspur gewechselt hatte.
Da dies als typischer Fall einer unklaren Verkehrssituation sei, hätte nach Ansicht des Gerichts keinesfalls überholt werden dürfen. Das Verhalten des Kraftfahrers sei grob fahrlässig.
Da dies als typischer Fall einer unklaren Verkehrssituation sei, hätte nach Ansicht des Gerichts keinesfalls überholt werden dürfen. Das Verhalten des Kraftfahrers sei grob fahrlässig.
OLG Rostock - Az: 8 U 72/03
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