Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück zu einer
Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegenden. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers oder Wendenden nach
§ 9 Abs. 5 StVO haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem überholenden Kraftfahrzeug grundsätzlich allein, wobei die
Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt.
Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn dem Überholer ebenfalls ein
Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden kann.
Eine unklare Verkehrslage liegt erst dann vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem
Überholen nicht gerechnet werden darf oder wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was der Vorausfahrende gleich tun wird. Selbst wenn die Fahrweise - Herabsetzung der Geschwindigkeit u Einordnung nach links- auf ein bevorstehendes Linksabbiegen hindeutet, nimmt die h. M. noch keine unklare Verkehrslage an, solange das linke Richtungszeichen fehlt und keine besonderen Umstände hinzutreten, weil dann das Abbiegen noch nicht unmittelbar bevorstehe.