Ein Überholen bei unklarer Verkehrslage wiegt besonders schwer, wenn der Überholer mehrere Fahrzeuge passieren will. Dahinter kann das mitwirkende Verschulden eines Überholten zurücktreten.
Setzt der Überholer sich zudem zum wiederholten Male über das Verbot des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinweg und erleidet er bei dem im Rahmen der verbotenen Fahrt verursachten Verkehrsunfall Verletzungen, so ist dies bei der Abwägung der Haftungsanteile zu berücksichtigen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben lässt es tendenziell nicht zu, dass der verbotswidrig Fahrende andere Verkehrsteilnehmer zur Rechenschaft zieht, ohne dabei auch zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage mit geschaffen hat.
Die generelle Unzuverlässigkeit des vielfach verkehrsstrafrechtlich verurteilten Verkehrsteilnehmers kann auch ein Indiz für einen Fahrfehler sein.
Setzt der Überholer sich zudem zum wiederholten Male über das Verbot des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinweg und erleidet er bei dem im Rahmen der verbotenen Fahrt verursachten Verkehrsunfall Verletzungen, so ist dies bei der Abwägung der Haftungsanteile zu berücksichtigen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben lässt es tendenziell nicht zu, dass der verbotswidrig Fahrende andere Verkehrsteilnehmer zur Rechenschaft zieht, ohne dabei auch zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage mit geschaffen hat.
Die generelle Unzuverlässigkeit des vielfach verkehrsstrafrechtlich verurteilten Verkehrsteilnehmers kann auch ein Indiz für einen Fahrfehler sein.
OLG Koblenz, 17.01.2005 - Az: 12 U 193/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0117.12U193.04.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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