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Geschlossene Investmentfonds: Rechtliche Fallstricke und Haftungsrisiken für Anleger

Geld & Recht Lesezeit: ca. 21 Minuten

Bei einem geschlossenen Investmentfonds wird Kapital einer Vielzahl von Anlegern gebündelt und nach einer vorab festgelegten Anlagestrategie in einen oder mehrere Anlagebereiche investiert. Anders als bei offenen Investmentfonds können die Anteile jedoch nicht laufend erworben oder zurückgegeben werden: Nach der Platzierung des vorab festgelegten Eigenkapitals wird der Fonds geschlossen, weitere Anteile werden auch bei bestehender Nachfrage nicht mehr ausgegeben. Die Zahl der Anleger und das eingeworbene Kapital stehen damit fest, während sich der Wert der Beteiligung durch die wirtschaftliche Entwicklung der Investitionsobjekte weiter verändert.

Diese Konstruktion macht den wesentlichen Unterschied zu allen börsengehandelten oder täglich rückgabefähigen Produkten aus und ist zugleich Ursache der meisten Streitigkeiten, die Anleger später vor Gericht austragen.

Was einen geschlossenen Fonds rechtlich ausmacht

Seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Jahr 2013 ist die Unterscheidung gesetzlich definiert. Das Investmentrecht kennt mit Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW) und Alternativen Investmentfonds (AIF) zwei Grundtypen. OGAW dürfen nur in liquide Anlageobjekte investieren, unterliegen engen Anlagegrenzen und sind zwingend als offene Investmentvermögen auszugestalten. AIF können auch in weniger liquide Vermögensgegenstände investieren und unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen angemessenen Hebel einsetzen. Nur bei AIF erlaubt das Gesetz die Ausgestaltung als geschlossenes Investmentvermögen.

Als geschlossen gilt ein Publikumsfonds, wenn die Anteile erst in der Liquidations- oder Auslaufphase zurückgegeben werden können. Besteht dagegen ein vertragliches Rückgaberecht vor dieser Phase oder ein ordentliches Kündigungsrecht zugunsten der Anleger, handelt es sich um einen offenen Fonds. Vorübergehende Mindesthaltefristen (sog. lock-up-periods) oder die zeitweise Aussetzung der Rücknahme ändern an der Einordnung als offener Fonds nichts, solange im Grundsatz ein Rückgaberecht besteht.

Geschlossene Fonds werden auch als closed-end-funds (CEF) bezeichnet. Typische Investitionsobjekte sind Immobilien, Schiffe, Flugzeuge, Container, Energieanlagen wie Wind- oder Solarparks sowie Unternehmensbeteiligungen im Bereich Private Equity; daneben existieren Spezialkonstruktionen etwa für Infrastruktur, Wald oder Medienproduktionen. Weil diese Vermögenswerte sich nicht kurzfristig veräußern lassen, ist die lange Laufzeit kein Nebeneffekt, sondern strukturbedingt.

Offenes Investmentvermögen Geschlossenes Investmentvermögen
Rückgabe der Anteile grundsätzlich jederzeit erst in der Liquidations- bzw. Auslaufphase
Anlegerzahl und Kapital veränderlich nach Platzierung fest
Typische Anlagegegenstände liquide Wertpapiere, Immobilien
Sachwerte, unternehmerische Beteiligungen
Handelbarkeit Börse bzw. Rücknahme durch die Gesellschaft nur eingeschränkt über Zweitmarkt
Stellung des Anlegers Anteilsinhaber am Sondervermögen regelmäßig Gesellschafter oder Treugeber

Welche Rechtsform hat der Fonds - und was folgt daraus?

Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden (§ 139 KAGB). In der Praxis dominiert bei Publikumsfonds die Kommanditgesellschaft, häufig in der Form der GmbH & Co. KG. Der Anleger erwirbt daher regelmäßig keinen Fondsanteil im Sinne eines Wertpapiers, sondern eine Gesellschaftsbeteiligung - er wird Mitunternehmer und trägt das unternehmerische Risiko des Investitionsobjekts.

Für die Haftung ist diese Unterscheidung entscheidend. Als Kommanditist haftet der Anleger Gläubigern gegenüber nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme; mit deren Leistung erlischt die Haftung (§ 171 Abs. 1 HGB). Bei Altfonds außerhalb des KAGB, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft strukturiert sind, kommt dagegen eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen in Betracht.

Praktisch bedeutsamer als die Erstinanspruchnahme ist die Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen. Werden Auszahlungen vorgenommen, obwohl sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, lebt die Haftung des Kommanditisten in Höhe des zurückgezahlten Betrages wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Von dieser gesetzlichen Außenhaftung zu trennen ist eine Nachschusspflicht im Innenverhältnis: Eine nachträgliche Erhöhung der Beitragspflicht setzt neben einer tragfähigen Regelung im Gesellschaftsvertrag die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters voraus. Wer mit einer Nachschussforderung oder einer Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert wird, sollte deren Grundlage daher genau prüfen lassen, bevor gezahlt wird.

Wie weit reicht die Aufsicht der BaFin?

Verwalter geschlossener Fonds mit Sitz im Inland benötigen je nach Größe eine Erlaubnis oder lediglich eine Registrierung. Interne Verwalter bis zu einem verwalteten Vermögen von 5 Millionen Euro einschließlich Hebelwirkung und externe Verwalter bis 100 Millionen Euro sind nur registrierungspflichtig und unterliegen einer deutlich geringeren Überwachung. Oberhalb dieser Schwellen greift die volle Erlaubnispflicht mit laufender Aufsicht.

Hinzu kommt die Produktaufsicht: Die Anlagebedingungen inländischer geschlossener Publikumsfonds müssen von der BaFin genehmigt werden, bevor Anteile angeboten werden dürfen. Auch das Gebot der Risikomischung ist gesetzlich verankert. Investiert werden darf grundsätzlich nur risikogemischt, was entweder eine Anlage in mindestens drei im Wesentlichen gleichgewichtige Sachwerte oder eine bei wirtschaftlicher Betrachtung gewährleistete Streuung des Ausfallrisikos voraussetzt (§ 262 Abs. 1 KAGB); spätestens 18 Monate nach Vertriebsbeginn muss dieser Zustand erreicht sein. Nicht risikogemischte Fonds sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig, beispielsweise bei einer Mindestzeichnungssumme von 20.000 Euro, und müssen im Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle auf das erhöhte Ausfallrisiko hinweisen.

Eine inhaltliche Qualitätsprüfung des Anlagekonzepts ist mit alledem nicht verbunden. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle der Verkaufsunterlagen bleibt im Wesentlichen eine Vollständigkeits- und Kohärenzprüfung; über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts sagt sie nichts aus.

Welche Unterlagen müssen vor der Zeichnung vorliegen?

Für jeden geschlossenen Publikums-AIF ist ein Verkaufsprospekt zu erstellen, der die wirtschaftlichen und rechtlichen Einzelheiten der Beteiligung darstellt (§ 268 KAGB). Ergänzend tritt ein Basisinformationsblatt hinzu, das die wesentlichen Produktmerkmale, die Zielgruppe, die empfohlene Haltedauer, die Risiken, Performance-Szenarien sowie Kosten und Gebühren auf wenigen Seiten in standardisierter Form zusammenfasst. Beide Dokumente sind während der gesamten Vertriebsphase aktuell zu halten; das Basisinformationsblatt ist vor der Zeichnung unaufgefordert auszuhändigen. Vermögensanlagen außerhalb des KAGB unterliegen der parallelen Prospektpflicht des Vermögensanlagengesetzes (§ 6 VermAnlG) und erfordern ein Vermögensanlagen-Informationsblatt.

Erfolgt der Erwerb über eine Bank, eine Sparkasse oder ein Wertpapierinstitut, kommen die aufsichtsrechtlichen Pflichten der Anlageberatung hinzu, insbesondere die Geeignetheitserklärung und die Ex-ante-Kosteninformation. Der Vertrieb kann daneben durch freie Finanzanlagenvermittler mit gewerberechtlicher Erlaubnis nach § 34f GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h GewO erfolgen. Diese unterliegen nicht der BaFin-Aufsicht, sondern der Kontrolle der nach Landesrecht zuständigen Gewerbebehörden, und müssen die Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung einhalten.

Wann haftet der Berater für eine Falschberatung?

Ein Beratungsvertrag kommt bereits stillschweigend zustande, wenn ein Anlageinteressent zwecks Beratung über die Anlage eines Geldbetrages an ein Kreditinstitut oder dessen Berater herantritt oder der Berater von sich aus den Kontakt sucht (vgl. BGH, 19.03.2013 - Az: XI ZR 431/11). Anders liegt es, wenn der Kunde mit einem gezielten Auftrag zum Erwerb eines bereits ausgewählten Produkts erscheint und erkennbar keine Beratung wünscht (vgl. OLG Stuttgart, 14.09.2018 - Az: 5 U 98/17).

Aus dem Beratungsvertrag folgt die Pflicht zu anlegergerechter und objektgerechter Beratung. Die Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds ist auch bei einem Anlageziel der ergänzenden Alters- oder Ausbildungsvorsorge nicht von vornherein fehlerhaft; fehlerhaft wird sie erst, wenn eine Anlage gewünscht war, bei der der Kapitalerhalt durch die Konstruktion selbst gesichert ist (vgl. BGH, 14.07.2009 - Az: XI ZR 152/08, XI ZR 153/08; BGH, 24.04.2014 - Az: III ZR 389/12). Die Aufklärung kann durch rechtzeitige Übergabe eines nach Form und Inhalt geeigneten Prospekts erfolgen, der so früh vorliegen muss, dass sein Inhalt vor der Zeichnung noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, 14.04.2011 - Az: III ZR 27/10; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 169/08; BGH, 25.09.2007 - Az: XI ZR 320/06). Die Darlegungs- und Beweislast für eine verspätete Übergabe trägt der Anleger (vgl. BGH, 06.12.2012 - Az: III ZR 66/12; BGH, 11.05.2006 - Az: III ZR 205/05). Wird der Prospekt im Gespräch relativiert oder ein abweichendes Bild gezeichnet, entlastet er den Berater nicht (vgl. BGH, 22.07.2010 - Az: III ZR 203/09; BGH, 12.07.2007 - Az: III ZR 83/06).

Über das Totalverlustrisiko eines geschlossenen Immobilienfonds mit hoher Fremdkapitalquote muss nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht gesondert aufgeklärt werden, weil es sich um ein allgemeines und nicht um ein strukturelles Risiko handelt (vgl. BGH, 27.10.2009 - Az: XI ZR 337/08; BGH, 11.09.2012 - Az: XI ZR 363/10; OLG München, 06.11.2013 - Az: 20 U 2064/13). Bei anderen Assetklassen, etwa Schiffsbeteiligungen, wurde eine unzureichende Aufklärung über Totalverlustrisiko, Kommanditistenhaftung und personelle Verflechtungen dagegen als Beratungsfehler gewertet, zumal wenn der Emissionsprospekt verspätet übergeben wurde (vgl. LG Nürnberg-Fürth, 27.09.2018 - Az: 6 O 8183/17). Erforderlich ist ferner eine Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts; unterbleibt sie, ist darauf hinzuweisen, wobei eine Haftung nur entsteht, wenn die Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (vgl. BGH, 30.03.2017 - Az: III ZR 139/15; BGH, 30.10.2014 - Az: III ZR 493/13). Über Weichkosten in nicht unerheblicher Höhe ist aufzuklären (vgl. BGH, 12.12.2013 - Az: III ZR 404/12).

Provisionen, Kickbacks und die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens

Eine beratende Bank muss über vereinnahmte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufklären, weil der Anleger sonst das Eigeninteresse an der Empfehlung nicht erkennen kann (vgl. BGH, 19.12.2006 - Az: XI ZR 56/05; BGH, 09.03.2011 - Az: XI ZR 191/10). Ein Prospekthinweis genügt nur, wenn die Bank dort ausdrücklich und der Höhe nach zutreffend als Empfängerin benannt ist (vgl. BGH, 14.05.2013 - Az: XI ZR 431/10; LG Berlin, 17.04.2019 - Az: 38 O 160/18). Für den freien, nicht bankmäßig gebundenen Vermittler besteht eine Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen erst, wenn diese 15 % des einzuwerbenden Kapitals überschreiten (vgl. BGH, 15.04.2010 - Az: III ZR 196/09; BGH, 03.03.2011 - Az: III ZR 170/10).

Steht eine Pflichtverletzung fest, wird vermutet, dass der Anleger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden hätte. Diese Vermutung ist keine bloße Beweiserleichterung, sondern führt zur Beweislastumkehr zulasten des Beraters (vgl. BGH, 15.07.2014 - Az: XI ZR 418/13; BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10). Widerlegt werden kann sie durch das sonstige Anlageverhalten, etwa wenn vergleichbare Provisionen in anderen Fällen akzeptiert wurden oder trotz Kenntnis an der Beteiligung festgehalten wird (vgl. BGH, 26.02.2013 - Az: XI ZR 318/10; OLG Frankfurt, 29.04.2019 - Az: 23 U 117/18). Handelt ein Bevollmächtigter, muss sich der Anleger dessen Anlageverhalten entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. Gelingt die Widerlegung nicht, ist der Anleger von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen; erhaltene Ausschüttungen werden angerechnet (vgl. LG Offenburg, 20.12.2019 - Az: 3 O 5/19).

Nicht jede Pflichtverletzung im Vertrieb begründet dagegen eine deliktische Haftung. Eine fehlende Gewerbeerlaubnis des Vermittlers führt nicht ohne Weiteres zu Schadensersatz, weil der geltend gemachte Zeichnungsschaden in den sachlichen Schutzbereich der Erlaubnisnorm fallen muss (vgl. BGH, 14.07.2020 - Az: VI ZR 208/19).

Prospekthaftung und Mittelverwendungskontrolle

Sind für die Beurteilung wesentliche Prospektangaben unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber die Übernahme der Anteile gegen Erstattung des gezahlten Betrages verlangen (§ 306 KAGB); für Vermögensanlagen außerhalb des KAGB gelten die §§ 20, 21 VermAnlG. Diese spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die von der Rechtsprechung entwickelte bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung. Das früher maßgebliche Verkaufsprospektgesetz ist seit 2012 außer Kraft; Ansprüche aus Altfällen richten sich nach dem jeweils zum Zeichnungszeitpunkt geltenden Recht.

Eine eigenständige Anspruchsgrundlage kann sich gegen den Mittelverwendungskontrolleur ergeben. Solche Verträge werden zwischen Fondsgesellschaft und Kontrolleur geschlossen, ohne dass die Anleger Vertragspartei sind; sie sind aber regelmäßig als Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB ausgestaltet oder entfalten jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger (vgl. BGH, 08.02.2018 - Az: III ZR 65/17; BGH, 09.11.2017 - Az: III ZR 610/16). Eine vertraglich auf formale Kriterien beschränkte Kontrolle schließt diese Drittwirkung nicht automatisch aus; maßgeblich ist die Auslegung des gesamten Vertragswerks (vgl. BGH, 18.06.2026 - Az: III ZR 122/25). Wird das Kontrollkonto entgegen den vertraglichen Vorgaben ohne Mitzeichnungsbefugnis des Kontrolleurs, sondern mit Einzelzeichnungsbefugnis der Fondsgeschäftsführung eingerichtet, kann daraus eine Pflicht zur Aufklärung der Anleger folgen (vgl. BGH, 23.11.2017 - Az: III ZR 411/16; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 109/08). Gleiches gilt für den Treuhandgesellschafter, über den viele Anleger mittelbar beteiligt sind: Er hat die Verwendung der Anlegergelder entsprechend dem Prospektzweck zu überwachen und über erkannte Abweichungen zu informieren.

Vorzeitiger Ausstieg, Widerruf und Verjährung

Ein Rückgaberecht besteht während der Laufzeit nicht. In Betracht kommen allenfalls eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, ein Widerruf oder der Verkauf über den Zweitmarkt. Das besondere Widerrufsrecht des § 305 KAGB gilt nur für Anteile an offenen Investmentvermögen; bei geschlossenen Fonds richtet sich der Widerruf nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 305 Abs. 7 KAGB), also insbesondere nach den Regeln über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Ergänzend besteht ein auf zwei Werktage befristetes Widerrufsrecht, wenn nach Abgabe der Beitrittserklärung und vor Erfüllung ein Nachtrag zum Verkaufsprospekt veröffentlicht wird (§ 305 Abs. 8 KAGB).

Für Anteile an geschlossenen Fonds haben sich Zweitmarktplattformen und Fondsbörsen etabliert. Ein Verkauf ist dort grundsätzlich möglich, wegen des geringen Handelsvolumens aber meist nur mit erheblichen Abschlägen; bei bereits eingetretener wirtschaftlicher Schieflage findet sich häufig überhaupt kein Käufer. Gesellschaftsverträge machen die Übertragung zudem oft von der Zustimmung der Komplementärin oder des Initiators abhängig, die regelmäßig nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.

Steuerlich ist zu beachten, dass der Verkauf von Anteilen an gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Fondsgesellschaften zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen kann; bei vermögensverwaltenden Immobilienfonds kommen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Fristen privater Veräußerungsgeschäfte in Betracht. Die konkrete Behandlung hängt von der Struktur des Fonds und der individuellen Situation ab.

Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung verjähren nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, spätestens jedoch zehn Jahre nach Entstehung (§§ 195, 199 BGB). Die früher für Altfälle geltende dreißigjährige Frist ist seit der Schuldrechtsreform überholt. Wer die Verjährung durch einen Güteantrag hemmen will, muss die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, Zeichnungssumme und ungefähren Beratungszeitraum angeben, den Beratungshergang zumindest im Groben umreißen und das Verfahrensziel so beschreiben, dass Art und Umfang der Forderung erkennbar werden; formelhafte Mustergüteanträge genügen dem nicht und hemmen die Verjährung nicht (vgl. BGH, 18.06.2015 - Az: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14).

Worauf konzentriert sich eine Prüfung im Streitfall?

Gerät eine Beteiligung in Schieflage, reicht die Bandbreite der Folgen von ausbleibenden Ausschüttungen über Sanierungs- und Restrukturierungskonzepte bis zur Insolvenz der Fondsgesellschaft und zur Rückforderung bereits geflossener Auszahlungen. Für die Bewertung der Rechtslage kommt es regelmäßig auf denselben Kern an: den Zeitpunkt und Inhalt der Beratung, die rechtzeitige Übergabe der Verkaufsunterlagen, die Offenlegung von Provisionen, die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu Haftung und Ausschüttungen sowie den Stand der Verjährung.

Weil sich diese Fragen nur anhand der konkreten Zeichnungsunterlagen beantworten lassen und Fristen kurzfristig ablaufen können, empfiehlt sich bei Problemen mit einer geschlossenen Beteiligung eine frühzeitige Prüfung durch einen Rechtsanwalt, idealerweise mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Ebenso sinnvoll ist eine Prüfung bereits vor der Zeichnung - insbesondere des Gesellschaftsvertrages, der Regelungen zur Mittelverwendungskontrolle und etwaiger nachträglicher Zahlungspflichten.

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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ein geschlossener Investmentfonds gibt einmalig Anteile über eine vorab festgelegte Kapitalsumme aus und wird nach der Platzierung geschlossen. Eine Rückgabe der Anteile ist erst in der Liquidations- oder Auslaufphase möglich. Rechtlich handelt es sich um einen Alternativen Investmentfonds (AIF) nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, der nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden darf (§ 139 KAGB).
Bei der üblichen Struktur als Kommanditgesellschaft haftet der Anleger als Kommanditist nur bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme; mit deren Leistung erlischt die Haftung (§ 171 Abs. 1 HGB). Werden Ausschüttungen gezahlt, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, lebt die Haftung in Höhe der Rückzahlung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Bei Beteiligungen an einer GbR oder OHG kommt dagegen eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen in Betracht.
Ein Rückgaberecht während der Laufzeit besteht nicht. Möglich sind eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, ein Widerruf nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 305 Abs. 7 KAGB) oder ein Verkauf über den Zweitmarkt. Dort werden wegen des geringen Handelsvolumens meist nur Preise mit deutlichen Abschlägen erzielt. Gesellschaftsverträge können die Übertragung zudem von der Zustimmung der Fondsgesellschaft abhängig machen.
Ein Anspruch kommt in Betracht, wenn die Beratung nicht anleger- oder objektgerecht war, der Verkaufsprospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde oder über erhebliche Risiken, Weichkosten und Provisionen nicht aufgeklärt wurde. Eine beratende Bank muss über Rückvergütungen ungefragt aufklären (vgl. BGH, 19.12.2006 - Az: XI ZR 56/05). Steht eine Pflichtverletzung fest, wird vermutet, dass der Anleger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden hätte.
Bei einem geschlossenen Immobilienfonds mit hoher Fremdkapitalquote muss über das Totalverlustrisiko grundsätzlich nicht gesondert aufgeklärt werden, weil es sich um ein allgemeines und nicht um ein strukturelles Risiko handelt (vgl. BGH, 27.10.2009 - Az: XI ZR 337/08; BGH, 11.09.2012 - Az: XI ZR 363/10). Treten weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzu oder geht es um andere Anlageklassen wie Schiffsbeteiligungen, kann eine Aufklärungspflicht bestehen.
Für geschlossene Publikums-AIF sind ein Verkaufsprospekt (§ 268 KAGB) und ein Basisinformationsblatt zu erstellen, das unaufgefordert vor der Zeichnung auszuhändigen ist. Bei Vermögensanlagen außerhalb des KAGB gelten die Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG und das Vermögensanlagen-Informationsblatt. Bei Beratung durch eine Bank kommen Geeignetheitserklärung und Ex-ante-Kosteninformation hinzu.
Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis bestand, spätestens jedoch zehn Jahre nach Entstehung (§§ 195, 199 BGB). Formelhafte Mustergüteanträge hemmen die Verjährung nicht; erforderlich sind unter anderem die Bezeichnung der Anlage, die Zeichnungssumme und der ungefähre Beratungszeitraum (vgl. BGH, 18.06.2015 - Az: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14).
Mittelverwendungskontrollverträge werden zwischen Fondsgesellschaft und Kontrolleur geschlossen, entfalten aber regelmäßig Schutzwirkung zugunsten der Anleger oder sind als Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB ausgestaltet. Eine auf formale Kriterien beschränkte Prüfungspflicht schließt diese Drittwirkung nicht automatisch aus; maßgeblich ist die Auslegung des gesamten Vertragswerks (vgl. BGH, 18.06.2026 - Az: III ZR 122/25).
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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