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Anlegergerechte Beratung bei Wunsch nach „sicherer“ Altersvorsorge

Geld & Recht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Anleger, der einen Anlageberater oder -vermittler auf Schadensersatz verklagt, muss die behaupteten Angaben und Versäumnisse nur in ihrem inhaltlichen Kerngehalt darlegen; detaillierte Angaben zu Formulierungen und zum genauen Gesprächsablauf dürfen nicht verlangt werden.

Wird eine „sichere“ Anlage zur Altersvorsorge gewünscht, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung mit Totalverlustrisiko schon für sich genommen pflichtwidrig sein.

Haftung wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

Wer als Anleger einen Anlageberater oder Anlagevermittler wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muss die behauptete Pflichtverletzung schlüssig darlegen. Streitig ist in der Praxis häufig, wie konkret dieser Vortrag sein muss. Die Entscheidung befasst sich mit den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierung des Anlegervortrags sowie mit der Frage, welche Bedeutung einer Empfangsbestätigung für den Anlageprospekt im Zeichnungsschein zukommt und wann eine Beratung als anlegergerecht gelten kann.

Vorliegend hatte ein Anleger auf Empfehlung des Beklagten eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einer Gesellschaft gezeichnet, die später insolvent wurde. Er machte geltend, die Beteiligung sei ihm fehlerhaft als sichere Kapitalanlage für die Altersvorsorge empfohlen worden; zudem sei er über Risiken und Nachteile nicht aufgeklärt worden. Das Berufungsgericht hatte die Klage mangels hinreichend substantiierten Vortrags abgewiesen. Dies hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Welche Anforderungen gelten an die Darlegungslast des Anlegers?

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an die Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt der Vortrag diesen Anforderungen, können weitere Einzeltatsachen, etwa zu Zeitpunkt und Vorgang bestimmter Ereignisse, nicht verlangt werden. Es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die er für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen für erforderlich hält (vgl. BGH, 11.05.2010 - Az: VIII ZR 212/07; BGH, 07.12.2009 - Az: II ZR 229/08; BGH, 09.02.2009 - Az: II ZR 77/08; BGH, 02.06.2008 - Az: II ZR 121/07; BGH, 21.05.2007 - Az: II ZR 266/04; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 7b und vor § 253 Rn. 23).

Im Interesse der Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dürfen Gerichte keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen.

Wie konkret muss der Anleger den Beratungsfehler schildern?

Der klagende Anleger ist, zumal nach längerem Zeitablauf, nicht gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der Berater oder Vermittler im Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die behaupteten Angaben und Versäumnisse in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Detaillierte Darlegungen zu Anbahnungssituation, Vorkenntnissen, Umfang, Dauer und konkretem Ablauf der Beratungsgespräche sind nicht zwingend erforderlich, wenn der Vortrag den Kern der behaupteten Pflichtverletzung erkennen lässt.

Gleichzeitig ist anerkannt, dass in Anlegerschutzprozessen mitunter standardisierte, aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden, denen der Bezug zum konkreten Fall fehlt. Für die Schlüssigkeit einer Schadensersatzklage muss der Anleger deshalb darlegen, dass und in welcher Weise gerade der verklagte Berater oder Vermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte erteilt hat. Diesen Anforderungen genügt ein Vortrag, der neben allgemein gehaltenen Passagen auch Ausführungen zum konkreten Fallgeschehen enthält, etwa zum Vorwissen des Anlegers und zur Anbahnungssituation.

Im entschiedenen Fall hatte der Anleger vorgetragen, es habe nur ein Beratungsgespräch in seiner Wohnung gegeben, an dessen Ende die Zeichnung stand. Es sei ihm ausdrücklich um eine „sichere Altersvorsorge“ gegangen, die Beteiligung sei ihm als dafür geeignet dargestellt worden. Der Prospekt sei nicht ausgehändigt worden, und über Risiken wie Nachschusspflicht, Totalverlustrisiko und eingeschränkte Veräußerbarkeit sei nicht aufgeklärt worden. Dieser Vortrag, verbunden mit dem Angebot, die beim Gespräch anwesende Ehefrau als Zeugin zu vernehmen, war ausreichend substantiiert.

Welche Bedeutung haben Prospekthinweise und die Empfangsbestätigung im Zeichnungsschein?

Risikohinweise im Anlageprospekt können eine Aufklärungspflichtverletzung nur dann ausschließen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben und gegebenenfalls mit ihm erörtert worden ist. Bestreitet der Anleger die rechtzeitige Prospektübergabe, trägt er hierfür zwar die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, 11.05.2006 - Az: III ZR 205/05; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 169/08). Ein darauf gerichtetes Beweisangebot, etwa durch Benennung eines Zeugen, darf das Gericht aber nicht übergehen. Die Ablehnung einer Beweisaufnahme allein mit dem Hinweis, die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO lägen nicht vor, genügt nicht, wenn ein Zeugenbeweis angeboten ist.

Einer Beweisaufnahme zur rechtzeitigen Prospektübergabe steht auch eine im Zeichnungsschein unterzeichnete Empfangsbestätigung nicht entgegen, nach der der Prospekt „heute“ ausgehändigt worden sei. Eine solche Erklärung sagt nichts Näheres darüber aus, ob die Übergabe rechtzeitig vor der Zeichnung erfolgt ist. Sie nimmt dem Anleger zudem nicht die Möglichkeit, das Gegenteil nachzuweisen.

Wann ist eine Anlageberatung anlegergerecht?

Ist offengelassen worden, ob ein Anlageberatungsvertrag oder lediglich eine Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, ist im Revisionsverfahren der Abschluss eines Beratungsvertrags zu unterstellen. Der Berater ist dann zu einer anlegergerechten Beratung verpflichtet.

Diese verlangt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere Anlageziel, Risikobereitschaft und Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. BGH, 19.04.2007 - Az: III ZR 75/06; BGH, 06.07.1993 - Az: XI ZR 12/93; BGH, 27.10.2009 - Az: XI ZR 337/08).

Kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung für die Altersvorsorge pflichtwidrig sein?

Eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet. Wünscht der Anleger jedoch eine „sichere“ Anlage für Zwecke der Altersvorsorge, kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (vgl. BGH, 19.06.2008 - Az: III ZR 159/07; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 169/08; BGH, 08.07.2010 - Az: III ZR 249/09). Dies gilt umso mehr, wenn eine anfängliche Verlustzuweisung von 100 % angestrebt wird.

Hat der Anleger tatsächlich eine sichere Anlage zur Altersvorsorge gewünscht, wäre die Empfehlung der Beteiligung demnach nicht anlegergerecht und damit pflichtwidrig gewesen.


BGH, 06.12.2012 - Az: III ZR 66/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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