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Beweislast bei streitiger Übergabe eines Anlageprospekts durch den Anlagevermittler

Geld & Recht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Macht ein Kapitalanleger gegenüber dem Anlagevermittler Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung geltend, trägt er die Beweislast dafür, dass er keinen Anlageprospekt mit Risikohinweisen erhalten hat. Die Prospektübergabe ist keine isoliert geschuldete Leistungspflicht, sondern nur ein Element der Unterrichtung, sodass der Vermittler deren Erfüllung nicht beweisen muss.

Haftung des Anlagevermittlers

Wer als Anlagevermittler Kapitalanlagen vertreibt, ist verpflichtet, den Interessenten richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung wichtigen Umstände zu informieren. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken. Verletzt der Vermittler diese Pflicht, kommt ein Schadensersatzanspruch des Anlegers in Betracht. Streitig ist in der Praxis häufig, ob der Vermittler dem Anleger tatsächlich einen Anlageprospekt ausgehändigt hat, der die Risiken der Beteiligung darstellt, und zwar so rechtzeitig, dass dieser ihn vor der Zeichnung prüfen konnte. Vorliegend betraf dies die Beteiligung an einem Filmfonds, bei der die Anleger geltend machten, nicht über die Risiken aufgeklärt worden zu sein, während der Vermittler die rechtzeitige Prospektübergabe behauptete.

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?

Nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung trifft denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Behauptet der Kapitalanleger, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig oder unvollständig gewesen, trägt er für diese behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt unbeschadet einer sekundären Behauptungslast der Gegenseite (vgl. Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 280 Rn. 36; MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl. § 363 Rn. 1).

Der Vermittler genügt seiner sekundären Darlegungslast bereits, wenn er behauptet, dem Anleger einen umfassenden Anlageprospekt mit Risikohinweisen rechtzeitig übergeben zu haben. Lässt sich dieser Vortrag im Rahmen der Beweisaufnahme nicht widerlegen, geht dies zulasten des Anlegers. Diese Verteilung entspricht der Rechtsprechung zur Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch Rechtsanwälte (vgl. BGH, 05.02.1987 - Az: IX ZR 65/86; BGH, 22.09.1987 - Az: IX ZR 126/86) und Steuerberater (BGH, 03.12.1992 - Az: IX ZR 61/92; BGH, 11.05.1995 - Az: IX ZR 130/94; BGH, 04.06.1996 - Az: IX ZR 246/95).

Eine teilweise abweichende frühere Rechtsprechung zur Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (BGH, 24.03.1982 - Az: IVa ZR 303/80), die bereits eingeschränkt worden war (BGH, 22.01.1986 - Az: IVa ZR 105/84), hat der nun für diese Ansprüche zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben.

Wie ist die Prospektübergabe rechtlich einzuordnen?

Der Grundsatz, dass der Schuldner auch bei einem gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch die Erfüllung einer Leistungspflicht als solche beweisen muss, ist vorrangig. Er gilt jedoch nur, wenn die Erfüllung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflicht im Streit steht, also ob eine Leistungspflicht überhaupt oder rechtzeitig erfüllt wurde. So lag es in einer früheren Entscheidung zur Mitteilungspflicht nach § 666 BGB (vgl. BGH, 11.12.1992 - Az: III ZR 133/91). Dort ging es nicht um eine Schlechterfüllung oder die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten.

Bei der Prospektübergabe liegt die Sache anders. Die Aushändigung des Anlageprospekts ist keine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers. Sie ist vielmehr ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten und eines von mehreren Mitteln, mit denen sich der Aufklärungspflichtige seiner Informationspflicht entledigen kann (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus/Scherer, KAGG § 19 Rn. 9, 17). Geht es um die Frage, ob der Vermittler diese Unterrichtung ordnungsgemäß erbracht hat, steht somit eine behauptete Schlechterfüllung im Streit, für die der Anleger beweispflichtig ist.

Führt die Möglichkeit einer Quittung zur Beweislastumkehr?

Gegen diese Beweislastverteilung wird teilweise eingewandt, der Nachweis der Übergabe eines körperlichen Gegenstandes lasse sich unschwer führen, indem sich der Vermittler den Empfang quittieren lasse (so OLG Hamm, 26.03.2003 - Az: 8 U 170/02). Dieses Argument trägt eine abweichende Beweislastverteilung nicht. Der Möglichkeit, sich die Übergabe quittieren zu lassen, kann zwar eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Beweislastumkehr führt sie de lege lata jedoch nicht.

Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn eine spezialgesetzliche Regelung besteht (etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG). Fehlt eine solche, bleibt es bei der herkömmlichen Beweisregel.

Welche Rechtsfolge ergibt sich?

Kann der Anleger die Behauptung, er habe vom Vermittler keinen Prospekt mit Risikohinweisen erhalten, nicht beweisen, ist er beweisfällig. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Anlagevermittler wegen unzureichender Risikoaufklärung scheidet dann aus.


BGH, 11.05.2006 - Az: III ZR 205/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz