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Haftung des Anlagevermittlers bei unterlassener Plausibilitätsprüfung

Geld & Recht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Anlagevermittler muss das Anlagekonzept auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen und auf eine unterlassene Prüfung hinweisen. Schadensersatz schuldet er aber nur, wenn eine hypothetische Prüfung Beanstandungen ergeben hätte; für solche Plausibilitätsdefizite trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast.

Welche Pflichten treffen einen Anlagevermittler?

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anlagevermittler das Anlagekonzept, zu dem er Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüfen. Ohne eine solche Prüfung kann er keine sachgerechten Auskünfte geben. Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung außerdem kontrollieren, ob der Prospekt ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt vermittelt und ob die enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt der Vermittler diese Prüfung, hat er den Interessenten hierauf hinzuweisen (vgl. BGH, 30.10.2014 - Az: III ZR 493/13; BGH, 17.02.2011 - Az: III ZR 144/10; BGH, 05.03.2009 - Az: III ZR 17/08; BGH, 21.03.2007 - Az: III ZR 218/06; BGH, 13.01.2000 - Az: III ZR 62/99).

Führt jede unterlassene Plausibilitätsprüfung zur Haftung?

Eine unterlassene oder unzureichende Plausibilitätsprüfung stellt zwar eine Verletzung der Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag dar. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht führt sie jedoch nur dann zu einer Haftung des Vermittlers, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Das ist der Fall, wenn ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht war (vgl. BGH, 05.03.2009 - Az: III ZR 17/08; BGH, 13.01.2000 - Az: III ZR 62/99; BGH, 07.10.2008 - Az: XI ZR 89/07).

Maßgeblich ist daher stets, ob eine hypothetische Untersuchung des Anlagekonzepts und der zugehörigen Unterlagen Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte oder ob die Anlage in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Ob eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vorliegt, lässt sich nicht beurteilen, solange nicht festgestellt ist, dass es an der notwendigen Plausibilität fehlt und woraus sich dies ergibt.

Genügt der Hinweis, dass der Anleger bei Kenntnis der fehlenden Prüfung nicht investiert hätte?

Der Einwand, allein die unterlassene Prüfung und die fehlende Aufklärung hierüber begründeten den Schadensersatzanspruch, weil der Anleger die Anlage bei Kenntnis der fehlenden Prüfung nicht gezeichnet hätte, trägt die Haftung nicht. Zwar ist dieser Hinweis unter Kausalitätsgesichtspunkten zutreffend. Die Schutzzweckerwägungen werden dadurch aber nicht in Frage gestellt. Hätte eine hypothetische Prüfung keine Beanstandungen ergeben, hat der Anleger nichts anderes erhalten als ein Beteiligungsobjekt, das den Plausibilitätsanforderungen entspricht. Auf das bloße Fehlen der Überprüfung und eines Hinweises hierauf kann er sich dann nicht berufen.

Ein Schadensersatzanspruch kommt deshalb erst in Betracht, wenn sich Defizite ergeben, mit denen der Anleger nicht zu rechnen brauchte und über die er aufzuklären gewesen wäre.

Wer muss die fehlende Plausibilität darlegen und beweisen?

Die Darlegungs- und Beweislast für aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite der vermittelten Anlage trägt der Anleger, nicht der Vermittler. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für Plausibilitätsprüfungen durch Anlageberater entschieden (vgl. BGH, 20.06.2013 - Az: III ZR 293/12; BGH, 15.11.2012 - Az: III ZR 55/12). Für Fälle, in denen eine Prüfung nicht stattgefunden hat und deren hypothetisches Ergebnis festzustellen ist, gilt nichts anderes. Ob es sich um einen Anlageberater oder einen Anlagevermittler handelt, macht insoweit keinen Unterschied.

Der Vermittler muss daher nicht darlegen, welche Unterlagen ihm zur Verfügung standen und ob sich aus diesen ein plausibles Konzept herleiten ließ. Entsprechende Anforderungen an den Vortrag des Vermittlers sind rechtsfehlerhaft. Die Entscheidungen, auf die sich eine abweichende Ansicht stützen könnte, betreffen nicht das Vorliegen von Prospektfehlern. Sie betreffen vielmehr den Einwand des Vermittlers, Fehler seien auch bei hypothetischer Prüfung nicht zu entdecken gewesen, sowie sein Verschulden (vgl. BGH, 05.03.2009 - Az: III ZR 17/08; BGH, 22.03.2007 - Az: III ZR 218/06).

Erst wenn sich die behaupteten Plausibilitätsdefizite bestätigen, stellt sich die weitere Frage, ob der Vermittler die Mängel bei einer Prüfung hätte erkennen müssen. Nur hierfür trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, 05.03.2009 - Az: III ZR 17/08).

Wie ist der Verjährungsbeginn zu beurteilen?

Auch die Anforderungen an den Vortrag des Vermittlers zur Verjährungseinrede dürfen nicht überspannt werden. Für den Verjährungsbeginn kommt es nicht allein darauf an, ob und wann der Anleger von der unterbliebenen Plausibilitätsprüfung erfahren hat. Diese begründet für sich genommen noch keine anspruchsbegründende Pflichtverletzung.

Zudem ist für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers nach § 199 Abs. 1 BGB bei Aufklärungsfehlern im Rahmen der Vermittlung von Kapitalanlagen jede einzelne Pflichtverletzung getrennt zu prüfen und verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (vgl. BGH, 02.07.2015 - Az: III ZR 149/14). Das setzt voraus, dass der Anleger zu den Pflichtverletzungen oder Prospektfehlern, auf die er seinen Anspruch stützt, konkret vorträgt. Nur dann kann der Vermittler die kenntnisbegründenden Umstände im Einzelnen darlegen. Es ist nicht Sache des Vermittlers, darzustellen, wann und durch wen der Anleger Kenntnis von welchen Risiken erlangt hat, wenn der Anleger diese Risiken nicht zuvor selbst konkret benennt und gegebenenfalls beweist.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Der Anleger hatte eine Lebensversicherung auf Empfehlung des Vermittlers an ein kapitalsuchendes Unternehmen veräußert; der Kaufpreis sollte in Raten gezahlt werden. Nachdem das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hatte und insolvent geworden war, verlangte der Anleger Schadensersatz. Er stützte sich auf eine unterlassene Plausibilitätsprüfung und die Vermittlung einer höchst riskanten, untauglichen Anlage, deren Konzept insbesondere wegen der fragwürdigen Rendite nicht habe funktionieren können. Die Vorinstanzen hatten eine Haftung angenommen, ohne festzustellen, ob und woraus sich eine fehlende Plausibilität ergab, und hatten dem Vermittler die Darlegungslast hierfür auferlegt. Dies war nach den dargestellten Grundsätzen rechtsfehlerhaft.


BGH, 30.03.2017 - Az: III ZR 139/15

ECLI:DE:BGH:2017:300317UIIIZR139.15.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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