Im vorliegenden Fall hatte es eine Sparkasse unterlassen, ungefragt über Kickbacks (Rückvergütungen) für die Vermittlung von Anlegergeldern in einen geschlossenen Immobilienfonds („Signa 05/HGA Luxemburg Objekt Ikaros“) zu informieren.
Aufgrund der fehlerhaften Aufklärung des Anlegers musste dem Ableger die Zeichnungssumme inklusive Agio unter Abzug erhaltener Ausschüttungen sowie ein entgangener Gewinn in Höhe von 2 % p.a. und die außergerichtliche Anwaltskosten gezahlt werden.
Da zwischen Anleger und Sparkasse ein Beratungsvertrag bestand, war die Sparkasse dazu verpflichtet, ungefragt über das grundsätzliche Ob, sowie die konkrete Höhe der an die Sparkasse fließenden Provisionen zu informieren. Dem wurde jedoch nicht nachgekommen.
Aufgrund der fehlerhaften Aufklärung des Anlegers musste dem Ableger die Zeichnungssumme inklusive Agio unter Abzug erhaltener Ausschüttungen sowie ein entgangener Gewinn in Höhe von 2 % p.a. und die außergerichtliche Anwaltskosten gezahlt werden.
Da zwischen Anleger und Sparkasse ein Beratungsvertrag bestand, war die Sparkasse dazu verpflichtet, ungefragt über das grundsätzliche Ob, sowie die konkrete Höhe der an die Sparkasse fließenden Provisionen zu informieren. Dem wurde jedoch nicht nachgekommen.
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LG Offenburg, 20.12.2019 - Az: 3 O 5/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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