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Schadensersatz und Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung bei mangelnder Aufklärung über Provisionen

Geld & Recht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte die Berliner Sparkasse einem Kunden Anteile an einem geschlossenen Schiffsfonds vermittelt, jedoch nicht ordnungsgemäß über die erhaltenen Provisionen (Kick-Backs) aufgeklärt. Konkret ging es um 14,54% Provision zzgl. 5% Agio.

Provisionen, die aus den Beschaffungskosten für das Eigenkapital über die Emittentin gezahlt werden, stellen aber eine aufklärungspflichtige Rückvergütung dar.

Vorliegend genügte der Hinweis im Emissionsprospekt über die Rückvergütungen nicht, da dort die Berliner Sparkasse als Empfängerin der Provisionen nicht genannt wurde. Die Sparkasse konnte auch nicht darlegen, dass die Beraterin den Kunden mündlich über die Provisionen aufgeklärt hatte.

Daher konnte sich der Kunde auf die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens berufen. Die Sparkasse war somit darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dem Kunden die Frage der Provisionen egal gewesen wäre.

Auch dieser Nachweis konnte nicht erbracht werden, so dass die Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt wurde. Der Kunde war von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen.


LG Berlin, 17.04.2019 - Az: 38 O 160/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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