Im vorliegenden Fall hatte die Berliner Sparkasse einem Kunden Anteile an einem geschlossenen Schiffsfonds vermittelt, jedoch nicht ordnungsgemäß über die erhaltenen Provisionen (Kick-Backs) aufgeklärt. Konkret ging es um 14,54% Provision zzgl. 5% Agio.
Provisionen, die aus den Beschaffungskosten für das Eigenkapital über die Emittentin gezahlt werden, stellen aber eine aufklärungspflichtige Rückvergütung dar.
Vorliegend genügte der Hinweis im Emissionsprospekt über die Rückvergütungen nicht, da dort die Berliner Sparkasse als Empfängerin der Provisionen nicht genannt wurde. Die Sparkasse konnte auch nicht darlegen, dass die Beraterin den Kunden mündlich über die Provisionen aufgeklärt hatte.
Daher konnte sich der Kunde auf die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens berufen. Die Sparkasse war somit darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dem Kunden die Frage der Provisionen egal gewesen wäre.
Auch dieser Nachweis konnte nicht erbracht werden, so dass die Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt wurde. Der Kunde war von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen.