Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist wegen des starken personalen Bezug vom Aufgabengebiet der Vermögenssorge nicht gedeckt sondern muss dem Betreuer gesondert übertragen werden. Dasselbe gilt für Anträge auf Sozialhilfe.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 20.04.2026
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Nein, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist aufgrund ihres starken personalen Bezugs vom Aufgabengebiet der Vermögenssorge nicht gedeckt. Sie erfordert eine gesonderte Übertragung durch das Betreuungsgericht.
Nein, auch für Anträge auf Sozialhilfe oder Grundsicherung gilt, dass diese dem Betreuer gesondert übertragen werden müssen, da sie nicht automatisch durch die allgemeine Vermögenssorge abgedeckt sind.
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