Ein Wildunfall kann sich zu jeder Jahreszeit und in jeder Region ereignen, wobei die Gefahr eines solchen Zusammentreffens je nach örtlichen Gegebenheiten und Tageszeit variiert. Insbesondere bei einer Kollision mit größerem Wild sind erhebliche Sach- und Personenschäden oft die Folge. Verkehrsteilnehmer sollten daher in Gebieten, die durch das Verkehrszeichen „Wildwechsel“ (Zeichen 142 der StVO) gekennzeichnet sind, ihre Geschwindigkeit anpassen und mit erhöhter Bremsbereitschaft fahren. Ein angepasstes Fahrverhalten kann helfen,
Unfälle zu vermeiden oder zumindest das Ausmaß eines potenziellen Schadens zu reduzieren.
Richtiges Verhalten unmittelbar nach dem Unfall
Ereignet sich dennoch eine Kollision mit einem Wildtier, treffen den
Fahrzeugführer diverse Handlungspflichten. Zunächst ist die Unfallstelle unverzüglich zu sichern; dazu gehört das Einschalten der Warnblinkanlage, das Aufstellen des Warndreiecks in ausreichendem Abstand und das Anlegen einer Warnweste. Sodann ist die Polizei zu verständigen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Schwere des Schadens. Wurde das Tier bei dem Zusammenstoß getötet, sollte es, sofern dies gefahrlos möglich ist, von der Fahrbahn entfernt werden, um Folgeunfälle zu verhindern. Ist das Tier lediglich verletzt und flüchtet, sollte die Unfallstelle markiert werden, um einem hinzugerufenen Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei die Nachsuche zu ermöglichen. Beim Umgang mit einem Tierkadaver ist Vorsicht geboten. Zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten wird die Verwendung von Handschuhen, etwa aus dem Verbandkasten, empfohlen.
Besonders wichtig für die spätere Schadensregulierung ist die sogenannte Wildschadenbescheinigung. Diese wird durch die Polizei oder den zuständigen Jagdpächter vor Ort ausgestellt, nachdem der Unfall aufgenommen wurde. Es ist von erheblichem Vorteil, wenn der Wildunfall nicht nur protokolliert, sondern eine gründliche Spurensuche am Unfallort und am Fahrzeug vorgenommen wird. Idealerweise werden Spuren wie Blut, Haare oder Fellreste am Fahrzeug fotografisch dokumentiert und aktenkundig gemacht, bevor das Fahrzeug bewegt oder gereinigt wird.
Die Meldung bei der Polizei ist nicht nur zur Wildschadenbescheinigung, sondern auch zur eigenen Absicherung unerlässlich. So kann etwa ein beschädigter Wildschutzzaun oder eine fremde Leitplanke zu einer Strafbarkeit gemäß
§ 142 StGB wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort führen, wenn der Unfall nicht ordnungsgemäß gemeldet wird.
Bei Leasing- oder kreditfinanzierten Fahrzeugen ist zudem zu beachten, dass der Unfall und der Schadenfall auch dem Leasinggeber oder der finanzierenden Bank unverzüglich anzuzeigen sind. Oft bestehen hierzu vertragliche Verpflichtungen, deren Nichtbeachtung zu Nachteilen führen kann (z. B. im Hinblick auf Sonderkündigungsrechte oder Ablösemodalitäten).
Das Mitnehmen des getöteten Tieres ist unter allen Umständen zu unterlassen. Ein solches Handeln erfüllt den Tatbestand der Wilderei gemäß § 292 StGB und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Pflichten nach der Kollision
Die Pflichten des Fahrzeugführers enden nicht zwangsläufig mit der Meldung des Unfalls. Liegt das verendete Tier auf der Fahrbahn und stellt eine Verkehrsgefährdung dar, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Beseitigung oder zumindest zur ausreichenden Kenntlichmachung. Gemäß
§ 32 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es untersagt, Gegenstände auf die Fahrbahn zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Diese Sicherungspflicht findet jedoch ihre Grenzen in der Zumutbarkeit. So ist es einem Fahrer bei Dunkelheit auf einer Autobahn nicht zuzumuten, das Wildtier auf der Fahrbahn zu suchen oder zu beseitigen (vgl. LG Lübeck, 22.11.2013 - Az:
6 O 22/13). Kommt es in einem solchen Fall zu einem Folgeunfall, weil ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer mit dem Kadaver kollidiert, kann diesen ein Mitverschulden treffen.
Welche Folgen hat eine Weiterfahrt?
Fährt der Unfallverursacher hingegen weiter, ohne sich um das auf der Straße liegende Tier zu kümmern, kann er unter Umständen für den Schaden eines nachfolgenden Fahrzeugführers haften, der über das Tier fährt (vgl. LG Saarbrücken, 09.04.2010 - Az:
13 S 219/09). Kann nicht geklärt werden, ob das Tier sofort auf der Fahrbahn verendete oder sich verletzt dorthin bewegte, wird das Gericht voraussichtlich eine hälftige Schadensteilung annehmen.
Eine Kostenpflicht des Fahrzeugführers für die Bergung und Entsorgung des Wildkadavers durch die Straßenbaubehörde besteht indes nicht. Das verendete Wild unterliegt dem Jagdrecht und stellt eine Sache dar, die sich der Jagdausübungsberechtigte aneignen darf (vgl. VG Hannover, 29.03.2017 - Az:
7 A 5245/16).
Ansprüche gegen die Teilkaskoversicherung
Die Regulierung von Wildschäden fällt typischerweise in den Bereich der
Teilkaskoversicherung. Diese übernimmt Schäden, die durch den Zusammenstoß mit sogenanntem Haarwild entstanden sind. Der Begriff „Haarwild“ ist im Bundesjagdgesetz (BJagdG) definiert und umfasst unter anderem Tiere wie Rehe, Hirsche, Wildschweine oder Füchse. Die Teilkaskoversicherung greift hingegen nicht bei Schäden durch Federwild (Vögel) oder Haustiere wie streunende Hunde oder Katzen. Bei Haustieren ist stattdessen der Halter über dessen Tierhalterhaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.
Diese Abgrenzung ist juristisch relevant. Verursacht beispielsweise ein Eichhörnchen einen Unfall mit
wirtschaftlichem Totalschaden, muss die Teilkaskoversicherung nicht leisten, da das Eichhörnchen - anders als etwa ein Hase - nicht zum Jagdwild im Sinne des Gesetzes zählt (vgl. LG Coburg, 29.06.2010 - Az:
23 O 256/09).
Der Versicherungsschutz der Teilkasko beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Kollision mit lebendem Wild. Die Versicherung muss auch für Schäden einstehen, die durch das Überfahren von bereits auf der Straße liegenden Wildschweinkadavern entstehen (vgl. AG Kaiserslautern, 11.12.2015 - Az:
4 C 575/13).
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls trifft den Versicherungsnehmer die Pflicht, diesen unverzüglich anzuzeigen (§ 30 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes - VVG). „Unverzüglich“ bedeutet nicht „sofort“, sondern räumt dem Erklärenden eine angemessene Überlegungsfrist ein. Eine Meldung des Wildunfalls nach zwei Tagen wurde von einem Gericht noch als unverzügliches Handeln gewertet (vgl. AG Kaiserslautern, 11.12.2015 - Az:
4 C 575/13).
Darüber hinaus trifft den Versicherungsnehmer die Pflicht, alle zur Schadensaufklärung und -minderung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise ist er verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, Nachweise vorzulegen (Fotos, Reparaturrechnungen etc.) und eventuelle Weisungen der Versicherung zu befolgen. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Anspruch gegen die Versicherung entfallen oder sich mindern.
Lag grob fahrlässiges Verhalten vor, so kann dies dazu führen, dass die Versicherung leistungsfrei oder leistungsreduziert wird. Ob dies der Fall war, ist eine Frage der jeweiligen Einzelfallumstände. Grobe Fahrlässigkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn der Fahrer trotz erkennbarer Gefahr (z. B. mehrfacher Hinweis auf Wildwechsel) die Geschwindigkeit nicht angemessen reduziert hat oder durch Ablenkung (z. B. Smartphone-Nutzung) die Sorgfalt außer Acht lässt. Die Beweislast hierfür trägt jedoch grundsätzlich die Versicherung.
Setzt ein Fahrer nach einer Kollision, beispielsweise mit einem Fuchs auf der Autobahn, seine Fahrt bis zum nächsten Parkplatz fort und entsteht dadurch ein Motorschaden, liegt darin nicht automatisch ein grob fahrlässiges Verhalten (vgl. OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - Az:
5 U 313/11). Fahrlässigkeit setzt schließlich die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. Aufregung und Verwirrung des Fahrers nach dem Unfall sind dabei zu berücksichtigen. Kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Folgeschaden allein durch das Weiterfahren entstand, muss die Kaskoversicherung auch diesen Schaden regulieren.
Schäden durch Ausweichmanöver
Besonders schwierig gestalten sich Fälle, in denen der Schaden nicht durch eine direkte Kollision mit dem Wild, sondern durch ein Ausweichmanöver entsteht. Solche Schäden können ebenfalls von der Teilkaskoversicherung gedeckt sein, werden dann aber oft als sogenannter Rettungskostenersatz gemäß §§ 83, 90 VVG behandelt.
Entscheidend ist, ob das Ausweichmanöver objektiv geboten war, um einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit Haarwild zu verhindern (vgl. AG Coburg, 23.11.2005 - Az:
12 C 706/05). Die Rechtsprechung differenziert hier stark nach der Größe des Tieres. Während bei einem Hasen oder Fuchs ein Ausweichmanöver oft als „Überreaktion“ gewertet wird, da der Schaden durch das Ausweichen (z.B. Kollision mit einem Baum oder der Leitplanke) in der Regel größer ist als der Schaden durch einen Zusammenstoß (vgl. LG Marburg, 24.05.2006 - Az:
2 O 80/05), stellt sich die Lage bei größerem Wild anders dar.
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