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Überfahren von Wildschweinkadavern - Schadensmeldung nach zwei Tagen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Teilkaskoversicherung, die Wildunfälle umfasst, muss auch für Schäden einstehen, die durch das Überfahren von auf der Straße liegenden Wildschweinkadavern entstehen. Eine Meldung eines solchen Wildunfalls nach zwei Tagen ist als unverzügliches Handeln anzusehen.

Den Versicherungsnehmer trifft gem. § 30 I S.1 VVG die Pflicht, den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzuzeigen. Dem Erklärenden ist je nach den Umständen des Einzelfalls eine zu bemessender Zeitraum zuzubilligen, damit er seine Entscheidung überdenken kann. Ein schuldhaftes Zögern konnte das Gericht vorliegend angesichts der kurzen Frist von nur zwei Tagen nicht erkennen.


AG Kaiserslautern, 11.12.2015 - Az: 4 C 575/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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