Eine Teilkaskoversicherung, die Wildunfälle umfasst, muss auch für Schäden einstehen, die durch das Überfahren von auf der Straße liegenden Wildschweinkadavern entstehen. Eine Meldung eines solchen Wildunfalls nach zwei Tagen ist als unverzügliches Handeln anzusehen.
Den Versicherungsnehmer trifft gem. § 30 I S.1 VVG die Pflicht, den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzuzeigen. Dem Erklärenden ist je nach den Umständen des Einzelfalls eine zu bemessender Zeitraum zuzubilligen, damit er seine Entscheidung überdenken kann. Ein schuldhaftes Zögern konnte das Gericht vorliegend angesichts der kurzen Frist von nur zwei Tagen nicht erkennen.
Den Versicherungsnehmer trifft gem. § 30 I S.1 VVG die Pflicht, den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzuzeigen. Dem Erklärenden ist je nach den Umständen des Einzelfalls eine zu bemessender Zeitraum zuzubilligen, damit er seine Entscheidung überdenken kann. Ein schuldhaftes Zögern konnte das Gericht vorliegend angesichts der kurzen Frist von nur zwei Tagen nicht erkennen.
AG Kaiserslautern, 11.12.2015 - Az: 4 C 575/13
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