Bezogen auf die jeweilige Ortsangabe des Tatorts ist - sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird - zwar keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Es genügt die die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.).
Hat der Betroffene jedoch ohne Aktenkenntnis aufgrund der Anhörung bzw. des Bußgeldbescheides keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort auf einer langen Strecke die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll, so sind Anhörung und Bußgeldbescheid nicht hinreichend bestimmt und vermochten die Verjährung nicht zu unterbrechen.
Hat der Betroffene jedoch ohne Aktenkenntnis aufgrund der Anhörung bzw. des Bußgeldbescheides keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort auf einer langen Strecke die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll, so sind Anhörung und Bußgeldbescheid nicht hinreichend bestimmt und vermochten die Verjährung nicht zu unterbrechen.
AG Kaiserslautern, 12.11.2021 - Az: 8 OWi 6070 Js 17914/21
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