Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer in einem Waldstück mit einem Reh zusammengetroffen und ohne sich um das Tier zu kümmern weitergefahren. Ein nachfolgender Autofahrer fuhr dann über das auf der Straße liegende Reh. Dies führte zu erheblichen Beschädigungen seines Fahrzeuges. Der nachfolgende Autofahrer verlangte in der Folge den Ersatz des entstandenen Schadens von dem Autofahrer, der das Tier überfahren und dann liegen gelassen hatte.
Hätte festgsetanden, dass das Reh gleich auf der Fahrbahn verendet war, wäre die Sachlage gewesen: der das Tier überfahrende Autofahrer hatte den Schaden überwiegend oder alleine tragen müssen. Hier aber war nicht zu klären, ob das Reh gleich auf der Fahrbahn verendete oder ob es zunächst verletzt am Fahrbahnrand lag und sich dann noch aus eigener Kraft auf die Fahrbahn bewegt hatte. Daher setzte das Gericht eine hälftige Schadensteilung an.
Hätte festgsetanden, dass das Reh gleich auf der Fahrbahn verendet war, wäre die Sachlage gewesen: der das Tier überfahrende Autofahrer hatte den Schaden überwiegend oder alleine tragen müssen. Hier aber war nicht zu klären, ob das Reh gleich auf der Fahrbahn verendete oder ob es zunächst verletzt am Fahrbahnrand lag und sich dann noch aus eigener Kraft auf die Fahrbahn bewegt hatte. Daher setzte das Gericht eine hälftige Schadensteilung an.
LG Saarbrücken, 09.04.2010 - Az: 13 S 219/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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