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Unfall nach Wildwechsel - Versicherung muss ran!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Bei einer Klage auf sog. Rettungskostenersatz gemäß §§ 90, 83 VVG handelt es sich um eine Klage "aus dem Versicherungsvertrag" im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG. Der Versicherungsnehmer, der gegen den Versicherer einen sog. Rettungskostenersatz gemäß §§ 90, 83 VVG geltend macht, trägt die Beweislast für den von ihm behaupteten Schadenshergang; Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute.

Hat das Gericht den Kläger persönlich als Partei angehört und sämtliche angebotenen Beweise erhoben, kann es auch dann eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO von Amts wegen anordnen, wenn die erhobenen Beweise unergiebig geblieben sind, der persönlich als Partei gemäß § 141 ZPO angehörte Kläger jedoch glaubhafte Angaben zum Schadenshergang gemacht hat.

Stützt das Gericht seine Überzeugung überwiegend auf die Angaben der klagenden Partei, hat es dem Umstand, dass diese am Ausgang des Rechtsstreits ein unmittelbares Interesse hat und eine Manipulationsgefahr besteht, im Rahmen der Beweiswürdigung besonders Rechnung zu tragen. Wie wahrscheinlich es ist, dass die klagende Partei den ihr obliegenden Beweis alleine durch ihre Angaben zu führen vermag, ist für die Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung und damit auch zur Prüfung einer Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO unerheblich.

Hat ein Versicherungsnehmer mit dem teilkaskoversicherten Pkw eine Vollbremsung vollzogen, um zwei über die Fahrbahn rennenden Rehen auszuweichen, liegt eine "Handlung" im haftungsrechtlichen Sinne vor. Zudem ist unerheblich, ob der Versicherungsnehmer mit der Einleitung einer Vollbremsung primär die Schadensabwendung beabsichtigt hat.

Queren zwei Rehe die Fahrbahn, ist die Durchführung einer Vollbremsung durch den Versicherungsnehmer zur Vermeidung einer Kollision objektiv geboten. Dass bei einer Kollision mit einem Reh selbst bei niedrigeren Geschwindigkeiten erhebliche Beschädigungen an einem Fahrzeug entstehen können, ist eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO, über die das Gericht keinen Beweis erheben muss. Auf die objektive Geeignetheit des Bremsmanövers, die Kollision mit den Rehen zu verhindern, kommt es nicht an.

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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg