Im vorliegenden Fall war es nächtens zu einem Wildunfall auf einer Autobahn gekommen. Der Fahrer kollidierte mit einem Fuchs, setzte dann aber seine Fahrt bis zum nächstgelegenen Parkplatz fort. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier kein grob fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der Schadensminderungsobliegenheit vor, wenn aufgrund der Weiterfahrt ein Motorschaden entstanden ist. Fahrlässigkeit setzt nämlich Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. Auch die verständliche Aufregung, Verwirrung oder Schreck des Versicherungsnehmers sind trotz des Erwartens eines sachgerechten Verhaltens zu berücksichtigen.
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OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - Az: 5 U 313/11
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