Durch die Verringerung der Geschwindigkeit auf ein so geringes Tempo von nicht viel mehr als etwa 10 km/h hat der Fahrzeugführer jedenfalls gegen seine Pflicht aus § 3 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach dürfen Kraftfahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Insbesondere stellt auch die Überquerung der Fahrbahn durch Kleintiere wie Enten oder Gänse keinen solchen triftigen Grund dar.
Der Schutz des Tieres selbst muss bei der Abwägung hinter dem Schutz der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Durch das Fahren mit einer so geringen Geschwindigkeit entsteht eine Gefährdung für den nachfolgenden Verkehr. Die Gefahr hierdurch bedingter (erheblicher) Personenschäden hat zur Folge, dass eine Abwägung den Schutz des die Fahrbahn überquerenden Tieres zurücktreten lässt.
Insbesondere stellt auch die Überquerung der Fahrbahn durch Kleintiere wie Enten oder Gänse keinen solchen triftigen Grund dar.
Der Schutz des Tieres selbst muss bei der Abwägung hinter dem Schutz der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Durch das Fahren mit einer so geringen Geschwindigkeit entsteht eine Gefährdung für den nachfolgenden Verkehr. Die Gefahr hierdurch bedingter (erheblicher) Personenschäden hat zur Folge, dass eine Abwägung den Schutz des die Fahrbahn überquerenden Tieres zurücktreten lässt.
AG Reinbek, 06.08.2018 - Az: 18 C 939/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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