Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.345 Anfragen

Kleintiere auf der Fahrbahn rechtfertigen keine 10 km/h auf der Autobahn

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Durch die Verringerung der Geschwindigkeit auf ein so geringes Tempo von nicht viel mehr als etwa 10 km/h hat der Fahrzeugführer jedenfalls gegen seine Pflicht aus § 3 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach dürfen Kraftfahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

Insbesondere stellt auch die Überquerung der Fahrbahn durch Kleintiere wie Enten oder Gänse keinen solchen triftigen Grund dar.

Der Schutz des Tieres selbst muss bei der Abwägung hinter dem Schutz der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Durch das Fahren mit einer so geringen Geschwindigkeit entsteht eine Gefährdung für den nachfolgenden Verkehr. Die Gefahr hierdurch bedingter (erheblicher) Personenschäden hat zur Folge, dass eine Abwägung den Schutz des die Fahrbahn überquerenden Tieres zurücktreten lässt.


AG Reinbek, 06.08.2018 - Az: 18 C 939/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant