Im vorliegenden Fall war ein
Fahrzeugführer auf der Autobahn mit einem
Wildtier in der Nacht kollidiert.
Grundsätzlich muss der Fahrzeugführer in einem solchen Fall das Tier kenntlich machen und beseitigen, wenn das Tier infolge der Kollision auf der Fahrbahn zurückbleibt und eine Verkehrsgefährdung vorliegt um so vor der Gefährdung zu warnen. Denn es ist gemäß
§ 32 I StVO untersagt, Gegenstände auf eine Fahrbahn zu schaffen oder diese dort abzulegen, wenn dadurch eine Verkehrsgefährdung entsteht.
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass es dem Fahrer möglich und zumutbar ist, das Wildtier von der Straße zu beseitigen.
Es ist bei Dunkelheit auf der Autobahn nicht zumutbar, das Wildtier auf der Autobahn zu suchen oder von der Straße zu schaffen.
Kollidiert nun ein Fahrzeug des nachfolgenden Verkehrs mit dem Tier, so trifft diesen Fahrer ein Mitverschulden von 30%.