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Fahrtenbuchauflage droht, wenn Firmenwagenfahrer nicht benannt werden kann

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Kann nach einem mit einem Firmenwagen begangenen Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Fahrzeughalter rechtmäßig, wenn dieser seiner gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Unternehmen, die als Kaufleute im Sinne des Handelsrechts einzustufen sind, müssen grundsätzlich in der Lage sein, anhand schriftlicher Unterlagen den jeweiligen Fahrzeugführer zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Die Zwei-Wochen-Frist für die Halterbenachrichtigung gilt bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die zuständige Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Voraussetzung ist damit zunächst das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften sowie die behördliche Unmöglichkeit, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Der Begriff der Unmöglichkeit ist dabei nicht absolut zu verstehen: Von einer Unmöglichkeit im Sinne der Norm ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich auch die möglichst umgehende Benachrichtigung des Fahrzeughalters - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß -, damit dieser zuverlässig Angaben zum Fahrzeugführer zur Tatzeit machen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage jedoch dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war. Dies gilt namentlich dann, wenn nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zum Erfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der Aufklärung mitzuwirken. Lehnt der Halter die Mitwirkung ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und wenig erfolgversprechende Ermittlungen zu betreiben. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer zu benennen, zumindest aber den möglichen Täterkreis einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern.

Handelt es sich um ein Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des Handelsrechts, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit. Diese rechtfertigt sich aus den handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§ 238 Abs. 1, § 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es - unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften - sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2013 - Az: 8 A 632/13; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2007 - Az: 8 B 2746/06; VGH Bayern, 14.05.2013 - Az: 11 CS 13.606). Es fällt in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat.

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