Im vorliegenden Fall zweifelte die in Anspruch genommene Kaskoversicherung an dem von Versicherungsnehmer angegebenen Wildunfall und beauftragte eine Woche nach dem Vorfall einen Gutachter. Dieser konnte keinerlei Spuren für einen Wildschaden feststellen, so dass die Versicherung jegliche Zahlung verweigerte. Der Fahrer konnte
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OLG Hamm, 20.02.2008 - Az: 20 U 134/07
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