Will ein Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rettungskostenersatz nach § 90, 83 VVG geltend machen, so muss er zur vollen richterlichen Überzeugung nach dem Maßstab des § 286 ZPO nachweisen, dass der Unfall im Zusammenhang mit einem Ausweichmanöver durch einen Wildwechsel verursacht worden ist.
Ergeben sich angesichts der widersprüchlichen Angaben der Zeugen sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und kann angesichts des Gesamtgeschehens nicht festgestellt werden, dass die Fahrzeugschäden durch ein Ausweichmanöver infolge eines Wildwechsels entstanden sind sondern weitere Unfallursachen in Betracht kommen, so ist der erforderliche Nachweis nicht geführt.
Ergeben sich angesichts der widersprüchlichen Angaben der Zeugen sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und kann angesichts des Gesamtgeschehens nicht festgestellt werden, dass die Fahrzeugschäden durch ein Ausweichmanöver infolge eines Wildwechsels entstanden sind sondern weitere Unfallursachen in Betracht kommen, so ist der erforderliche Nachweis nicht geführt.
LG Kleve, 30.08.2018 - Az: 6 O 97/16
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