Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Vorliegend wurde ein Fahrzeugführer von einem Radladerfahrer zu einem Ausweichmanöver gezwungen, der verkehrswidrig auf einer Grundstücksausfahrt fuhr. Hierbei kam es zu einer
Kollision mit einem dritten Verkehrsteilnehmer.
In diesem Fall trifft den Radladerfahrer wegen Zurechnung der
Betriebsgefahr eine Mithaftung an dem Unfall - auch wenn dessen Fahrzeug selbst nicht berührt wurde.
Im zu entscheidenden Fall wurde die Mithaftung auf 75% des Schadens festgesetzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach
§ 7 I StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.
Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
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