Die Benutzung des für diese Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radwegs auf der gegenüberliegenden linken Straßenseite, begründet ein anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden wegen Verstoßes gegen
§ 1 Abs. 2 StVO i.V.m
§ 2 Abs. 4 S. 2 StVO, welches sich der Geschädigte nach
§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen muss.
Die vorzunehmende Haftungsverteilung gegenüber einem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Kraftfahrer rechtfertigt eine Haftung von 1/3 zu 2/3 zu Gunsten der Radfahrerin.
Der Wartepflichtige ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass Unfälle bei der Ausfahrt aus einem Grundstück vermieden werden. Das Verschulden des Fahrradfahrers wiegt daher schwerer als das Fehlverhalten des Ausfahrenden, dem ein - allerdings vorsätzlicher - Verstoß nach § 1 II StVO anzulasten war. Der Ausfahrende hatte vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Fahrradfahrer, der sich aus der falschen Richtung näherte, den Ausfahrenden sehen und ihm das Vorrecht gewähren werde.