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Verkehrsunfall bei Ausfahrt aus einer Grundstücksausfahrt zum Linksabbiegen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Liegen die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vor, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder beweisen sind.

Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind.

Im vorliegenden Fall führte die Abwägung der Verursachungsbeiträge zu einer Haftung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) von 30% und der Beklagten von 70%.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei der Bewertung des Verursachungsanteils der Beklagtenseite ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) von dem Parkplatz und damit aus einer Grundstücksausfahrt auf die Straße fahren wollte. Er hatte sich damit gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

Ein Verstoß gegen § 10 StVO führt grundsätzlich zur Alleinhaftung des Ausfahrenden, sofern nur die einfache Betriebsgefahr des Gegners entgegensteht.

Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei dem Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt zum Zwecke des Linksabbiegens im vermeintlichen Schutz von eine Lücke freilassenden Fahrzeugen deshalb um ein besonders gefährliches Verkehrsmanöver handelt, weil der Verkehrsraum der Gegenfahrbahn, in den das Fahrzeug hineinbewegt werden soll, für den Fahrzeugführer zunächst nicht einsehbar ist.

Auch das Befahren der linken Fahrbahnhälfte durch den Unfallgegner beseitigt die Verpflichtung des Ausfahrenden nicht, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu lassen und diesen nicht zu behindern. Denn das Vorfahrtrecht des Klägers gilt für die gesamte Straße und damit für beide Fahrspuren. Mit Überholverkehr unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn muss der Ausfahrende rechnen.

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