Beabsichtigt ein Fahrer, von einem Parkplatz auf die Straße einzufahren, obliegt ihm gemäß § 10 Satz 1 StVO die Beachtung einer gesteigerten Sorgfaltspflicht. Kommt es im Zuge eines solchen Fahrmanövers zu einem Verkehrsunfall, so spricht regelmäßig bereits ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auf die Straße Einfahrenden. Der Fahrer hätte sich nötigenfalls eines Einweisers bedienen müssen.
Wegen der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Ausfahrenden ist bei einem Unfall in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen.
Die Rechtsprechung zu den sogenannten Lückenfällen ist grundsätzlich nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Kraftfahrer aus einer Grundstücksausfahrt unter Benutzung einer Lücke nach links in die Gegenrichtung zu gelangen versucht. Eine Ausdehnung der Anwendung der zu Lückenfällen entwickelten Grundsätze auch auf normale Grundstücksausfahrten würde zu einer unzumutbaren Belastung für den fließenden Verkehr führen.
Wegen der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Ausfahrenden ist bei einem Unfall in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen.
Die Rechtsprechung zu den sogenannten Lückenfällen ist grundsätzlich nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Kraftfahrer aus einer Grundstücksausfahrt unter Benutzung einer Lücke nach links in die Gegenrichtung zu gelangen versucht. Eine Ausdehnung der Anwendung der zu Lückenfällen entwickelten Grundsätze auch auf normale Grundstücksausfahrten würde zu einer unzumutbaren Belastung für den fließenden Verkehr führen.
AG Aurich, 15.06.2018 - Az: 12 C 814/17
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