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Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung wegen Fahrzeugdiebstahls

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Klägerin machte mit der Klage Ansprüche aus der Teilkaskoversicherung wegen eines Fahrzeugdiebstahls geltend. Das Fahrzeug wurde finanziert.

Nachdem bei der Polizei den Diebstahl des Fahrzeuges angezeigt wurde, wurde der Versicherungsmakler kontaktiert. Dieser übersandte eine Mail in der er bestätigte, dass die Deckung auch für finanzierte Fahrzeuge gelte.

Der Diebstahl wurde daraufhin gegenüber der Kaskoversicherung angezeigt und der übersandte Fragebogen ausgefüllt. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges wurde mit ca. 17.000 km an. Unterlagen zur Inspektion oder Reparatur lagen mangels solcher nicht vor. Weiterhin wurden die Fahrzeugschlüssel übersandt.

Die tatsächliche Laufleistung, die die Versicherung aus dem übersandten Schlüssel auslesen ließ betrug 25.379 km. Die Versicherung fragte daraufhin bezüglich der Laufleistung nach, woraufhin mitgeteilt wurde, dass die angegebene Laufleistung korrekt sei.

Die Versicherung lehnte daraufhin die Leistung mit der Begründung ab, es wurden keine oder falsche Angaben gemacht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung gemäß A.2.2.2., 2.6, 2.9, 2.12 der AKB der Beklagten wegen Diebstahls des bei der Beklagten versicherten Pkw.

Es ist der Klägerin gelungen, den Eintritt des Versicherungsfalles, den Diebstahl des Pkw zu beweisen. Dafür war es erforderlich aber auch ausreichend, das äußere Bild des Diebstahls nachzuweisen. Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin davon überzeugt, dass ihr Ehemann, der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug am 17. November 2009 vor dem gemeinsamen Wohnhaus abstellte und dort am nächsten Morgen nicht wieder auffand. Die Zeugin hat das Geschehen entsprechend geschildert. Ihre Aussage war glaubhaft. Sie konnte dartun, warum sie ihren Ehemann kommen sah und dass sie aufgrund des Umstandes, dass dieser am 18. November Geburtstag hat, eine besondere Erinnerung an die Geschehnisse des Abends davor und des Morgens hatte. Das Gericht erachtet die Zeugin auch für glaubwürdig. Ihre anfänglich recht zögerliche Schilderung und Beantwortung der Frage lag daran, dass ihr- wie sie bei Befragung durch den Beklagtenvertreter erklärte- erst im Rahmen ihrer Befragung deutlich wurde, dass auch der Diebstahl an sich zwischen den Parteien streitig ist und sie als Zeugin für den Diebstahl benannt war und nicht zur Laufleistung des Fahrzeuges befragt werden sollte.

Der Anspruch ist nicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG wegen vorsätzlicher Verletzung vertraglicher Obliegenheiten ausgeschlossen.

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