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Unfall innerhalb eines Motorradkonvois

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

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Der Vorausfahrende in einem Motorradkonvoi muss bei einem Unfall mit 20% wegen der Betriebsgefahr des Motorrades haften.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Bei einem gemeinsamen Motorradausflug kam es in Annäherung an die Einmündung zur B 412 zu einer seitlichen Berührung beider Fahrzeuge, so dass der Kläger mit seinem Motorrad nach rechts kippte und mit dem Körper gegen einen Standpfosten der Leitplanke prallte, wodurch er sich schwerste körperliche Verletzungen mit irreparablen Schäden zuzog.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des ihm aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstandenen materiellen und immateriellen Schadens nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu 20% bzw. unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von 80% zu.

Mit dem Landgericht geht auch der Senat im Ergebnis davon aus, dass allein das Fahrverhalten des Klägers in ursächlicher Weise zu dem Unfallereignis geführt hat, während dem Beklagten zu 2. ein den Unfall verursachendes schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen werden kann.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Unfallgeschehen seinen Ausgang in der Überlegung des Klägers genommen hat, es sei bei entsprechend „zügiger Fahrweise“ gefahrlos möglich, vor dem auf der B 412 herannahenden Pkw den Kreuzungsbereich zu passieren; er war der Meinung, auch der Beklagte zu 2. trage sich mit dieser Absicht. Vor diesem Hintergrund sah der Kläger keine Veranlassung, sein Fahrzeug derart abzubremsen und den Abstand zu dem vorausfahrenden Beklagten zu 2. zu vergrößern, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Motorrad gefahrlos im Einmündungsbereich zu der B 412 zum Stillstand zu bringen. Diese Situation wurde noch dadurch verschärft, dass der Kläger in Annäherung an die Bundesstraße seinen Blick zunächst seitlich richtete, um durch den Baumbewuchs hindurch den dort von der B 412 herannahenden Verkehr zu beobachten und sein Augenmerk dabei nicht auf das Fahrverhalten des vorausfahrenden Beklagten zu 2. lenkte. Als der Kläger anschließend wieder nach vorne schaute, musste er feststellen, dass der Beklagte zu 2. die Geschwindigkeit seines Motorrads verzögert hatte und die Gefahr bestand, dass es zu einem Aufprall auf das Beklagtenfahrzeug kommen würde, wenn er, der Kläger, nicht zu der rechten oder linken Seite ausweichen würde. In dieser Situation fasste der Kläger den Entschluss, sich mit seinem Motorrad nach rechts neben den Beklagten zu 2. „zu setzen“.

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