Rettungskosten, die eine adäquate Folge eines Ausweichmanövers darstellen und das Ausweichmanöver aufgrund eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes mit einem Reh zur Vermeidung dieses Unfalles geboten ist, sind von der Teilkaskoversicherung zu erstatten, da auch Schäden aufgrund eines Haarwildunfalls zu ersetzen wären. Dies ist vom Versicherungsnehmer z.B. durch glaubhafte Schilderung zu beweisen.
AG Coburg, 23.11.2005 - Az: 12 C 706/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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