Kommt es bei beim Ausweichmanöver aufgrund eines plötzlich auftauchenden Rehs zu einem Unfall (Abkommen von der Fahrbahn beim Gegenlenken), so kann der Ersatz des Schadens nicht mit der Begründung, es habe sich um ein reflexhaftes Handeln gehandelt, verweigert werden.
Es ist ausreichend, dass die Rettungsmaßnahme objektiv dem Zweck dient, den Schaden abzuwenden.
Es handelt es sich bei der beabsichtigten Abwendung des versicherten Schadens am Fahrzeug nicht nur um eine Reflexwirkung der Abwendung des drohenden Schadens an Leib und Leben. Bei einem Zusammenstoß eines PKW mit einem Tier besteht, anders als bei einem drohenden Frontalzusammenstoß zweier Fahrzeuge, keineswegs stets die Gefahr ernsthafter Verletzungen oder gar Lebensgefahr, wohl aber muss mit erheblichen Schäden am insgesamt versicherten Fahrzeug gerechnet werden.
Es ist ausreichend, dass die Rettungsmaßnahme objektiv dem Zweck dient, den Schaden abzuwenden.
Es handelt es sich bei der beabsichtigten Abwendung des versicherten Schadens am Fahrzeug nicht nur um eine Reflexwirkung der Abwendung des drohenden Schadens an Leib und Leben. Bei einem Zusammenstoß eines PKW mit einem Tier besteht, anders als bei einem drohenden Frontalzusammenstoß zweier Fahrzeuge, keineswegs stets die Gefahr ernsthafter Verletzungen oder gar Lebensgefahr, wohl aber muss mit erheblichen Schäden am insgesamt versicherten Fahrzeug gerechnet werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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