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Kinderwagen: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern

Mietrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur gehört zu den klassischen Streitpunkten im Mietrecht. Vermieter berufen sich auf Hausordnungen und Brandschutzvorschriften, Mieter auf die Unzumutbarkeit des täglichen Tragens. Und auch darüber hinaus gibt es diverse Streitpunkte rund um den Kinderwagen.

Wann das Abstellen des Kinderwagens zulässig ist

Grundsätzlich gilt, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur in der Regel dann zulässig ist, wenn hierfür genügend Platz vorhanden ist und dadurch der Mietgebrauch der anderen Bewohner nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Das Treppenhaus dient zwar primär dem Zugang zu den Wohnungen, doch die Nutzung dieser Gemeinschaftsflächen zum kurzzeitigen Abstellen von Kinderwagen wird weithin als Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache angesehen. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung, wonach das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder auf entsprechenden Gemeinschaftsflächen vom Wohngebrauch gedeckt ist, sofern die Fläche hierzu geeignet ist und die Mieter auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen sind (vgl. AG Düsseldorf, 27.03.2013 - Az: 22 C 15963/12). Ein generelles Verbot ließe sich kaum mit der sozialen Bedeutung von Familien und dem Schutz von Kindern vereinbaren.

Dabei spielt die Frage der Beeinträchtigung eine entscheidende Rolle: Es darf keine unzumutbare Störung der Mitbewohner in der üblichen Nutzung der Flächen vorliegen. Sofern beispielsweise ein Flur groß genug ist, um neben den Kinderwagen auch Briefkästen oder Wohnungstüren ungehindert zu erreichen, fehlt es oft an einem sachlichen Grund für ein Verbot (vgl. AG Braunschweig, 10.05.2000 - Az: 121 C 128/00). In einem solchen Fall ist das Abstellen rechtmäßig, da es zu den mietvertraglichen Rechten der Mieter gehört, die Infrastruktur des Hauses in einem angemessenen Rahmen zu nutzen.

Wenn die Hausordnung ein Verbot enthält

Enthält die Hausordnung ein ausdrückliches Verbot des Abstellens von Kinderwagen im Hausflur, bedeutet das noch lange nicht, dass dieses Verbot auch wirksam ist. Liegt eine zumutbare Abstellmöglichkeit nicht vor, ist ein solches Verbot nach gefestigter Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

Entsprechend hat das Amtsgericht Landau/Pfalz bereits vor vielen Jahren entschieden: Der Vermieter ist verpflichtet, das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur zu dulden, wenn eine andere zumutbare Abstellmöglichkeit fehlt - und zwar selbst dann, wenn dies mietvertraglich verboten wurde. Einer Mutter ist es nicht zuzumuten, den Kinderwagen täglich ins zweite Obergeschoss zu tragen (vgl. AG Landau/Pfalz, 22.07.1987 - Az: 3 C 368/87).

Ist das Verbot Bestandteil eines Formularmietvertrags, kann es zudem an § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitern. Das Amtsgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass eine solche Klausel den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn die fragliche Fläche zum Abstellen geeignet ist und die Mieter auf diese Möglichkeit angewiesen sind (vgl. AG Düsseldorf, 27.03.2013 - Az: 22 C 15963/12).

Auch eine Mietvertragsklausel, nach der das Abstellen von Gegenständen wie Kinderwagen und Fahrrädern im Treppenhaus nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erfolgen darf, ist häufig unwirksam. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine anderweitige, zumutbare Abstellmöglichkeit für die Mieter besteht. Auch eine solche Regelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. LG Berlin, 15.09.2009 - Az: 63 S 487/08).

Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist ein in der Hausordnung enthaltenes Verbot des Abstellens von Kinderwagen daher irrelevant.

Fluchtwege und Brandschutz beachten!

Ein häufig angeführtes Argument gegen das Abstellen ist der Brandschutz. Dass das Treppenhaus als Fluchtweg freigehalten werden muss, ist unbestritten. Allerdings führt allein der Hinweis auf den Brandschutz nicht automatisch dazu, dass das Abstellen untersagt werden darf.

Bauordnungsrechtliche sowie feuerpolizeiliche Bestimmungen müssen zwar zwingend beachtet werden. Ein Abstellen von Kinderwagen ist aber nur dann untersagt, wenn es dem Zweck des Treppenhauses als Fluchtweg unmittelbar zuwiderläuft. Hierbei findet eine Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen und den Belastungen für die Mieter statt (vgl. AG Winsen, 28.04.1999 - Az: 16 C 602/99).

Ist das Treppenhaus so breit, dass selbst bei abgestelltem Wagen eine ausreichende Restlaufbreite verbleibt, ist eine Gefahr oft zu verneinen. So wurde in der Vergangenheit entschieden, dass eine Restbreite von 71 Zentimetern an der engsten Stelle ausreichen kann, um im Gefahrenfall eine Flucht zu ermöglichen, zumal ein Kinderwagen kein starres Hindernis darstellt und leicht bewegt werden kann (vgl. AG Aachen, 30.11.2007 - Az: 84 C 512/07).

Eine Berufung des Vermieters auf Brandschutzbestimmungen ist zudem solange als unzulässig anzusehen, wie die zuständige Ordnungsbehörde keine entsprechende Verbotsverfügung erlassen hat (vgl. LG Berlin, 15.09.2009 - Az: 63 S 487/08).

Was nicht erlaubt ist: Anketten und Besucherkinderwagen

Grenzen beim Abstellen des Kinderwagens gibt es gleichwohl. Kettet ein Mieter seinen Kinderwagen im Treppenhaus an, ist dies vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr gedeckt, wenn hierdurch die Haustür nicht mehr vollständig geöffnet werden kann oder andere Mieter beim Transport größerer Gegenstände übermäßig beeinträchtigt werden (vgl. LG Berlin, 15.09.2009 - Az: 63 S 487/08).

Auch der Kinderwagen von Besuchern unterliegt anderen Maßstäben. In einem solchen Fall sind mindestens zwei Erwachsene anwesend, die den Wagen ohne Weiteres tragen können. Das Abstellen des Besuchskinderwagens in der Wohnung ist dann zumutbar - die besondere Belastung, die das Duldungsgebot bei den im Haus wohnenden Eltern begründet, gilt für Besucher nicht in gleicher Weise (vgl. AG Winsen, 28.04.1999 - Az: 16 C 602/99).


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Stand: 02.03.2026
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