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Fehlender Garagenschlüssel als Minderungsgrund?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall hatte eine Ehepaar eine Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz gemietet, jedoch nur einen einzigen Schlüssel für die Garage erhalten. Es haben jedoch beide Mieter einen Anspruch auf einen eigenen Schlüssel, da ansonsten ein unzumutbarer Koordinierungsaufwand für die Mieter entstehen würde. Dies gilt zumindest für den Fall, dass keine anderweitige vertragliche Vereinbarung besteht. Die Anzahl der zu überlassenden Schlüssel bemisst sich dann grundsätzlich nach der Zahl der Wohnungsnutzer.
Zusätzlich beklagten die Mieter, dass die Wohnung der Mieter über die Tiefgarage kinderwagenunfreundlich zu erreichen war und der Weg über den Hauseingang beschwerlicher war.
Es lag insgesamt eine geringfügige Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung vor, die eine Mietminderung i.H.v. 5% rechtfertigte.


LG Bonn, 01.02.2010 - Az: 6 S 90/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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