Im vorliegenden Fall hatte eine Ehepaar eine Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz gemietet, jedoch nur einen einzigen Schlüssel für die Garage erhalten. Es haben jedoch beide Mieter einen Anspruch auf einen eigenen Schlüssel, da ansonsten ein unzumutbarer Koordinierungsaufwand für die Mieter entstehen würde. Dies gilt zumindest für den Fall, dass keine anderweitige vertragliche Vereinbarung besteht. Die Anzahl der zu überlassenden Schlüssel bemisst sich dann grundsätzlich nach der Zahl der Wohnungsnutzer.
Zusätzlich beklagten die Mieter, dass die Wohnung der Mieter über die Tiefgarage kinderwagenunfreundlich zu erreichen war und der Weg über den Hauseingang beschwerlicher war.
Es lag insgesamt eine geringfügige Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung vor, die eine Mietminderung i.H.v. 5% rechtfertigte.
Zusätzlich beklagten die Mieter, dass die Wohnung der Mieter über die Tiefgarage kinderwagenunfreundlich zu erreichen war und der Weg über den Hauseingang beschwerlicher war.
Es lag insgesamt eine geringfügige Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung vor, die eine Mietminderung i.H.v. 5% rechtfertigte.
LG Bonn, 01.02.2010 - Az: 6 S 90/09
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