Das Abstellen eines Kinderwagens kann Mietern nicht verboten werden, wenn hierdurch kein Mitbewohner in der üblichen Nutzung dieser Fläche gestört wird. Schließlich gehört das Abstellen des Kinderwagens zu den mietvertraglichen Rechten des Mieters.
Vorliegend konnte das Gericht keine Störung erkennen. Bei der fraglichen Fläche handelte es sich um einen 3x4m großen Flur, an die zwei Wohnungstüren angrenzten. Zwischen den Wohnungen waren die Briefkästen angebracht. Wenn der Kinderwagen unter den Briefkästen abgestellt wird, können diese ohne weiteres benutzt werden und auch die Wohnungstüren würden nicht behindert. Zudem kann es der Mieterin nicht zugemutet werden, den Kinderwagen jedes Mal hoch und runter zu tragen. Das Abstellen im Vorkeller wäre ähnlich umständlich.
Im vorliegenden Fall fand sich nach Auffassung des Gerichts kein sachlicher Grund, der gegen das Abstellen im Hausflur sprach.
AG Braunschweig, 10.05.2000 - Az: 121 C 128/00
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