Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder auf entsprechenden Gemeinschaftsflächen vom Wohngebrauch gedeckt ist, wenn die Fläche hierzu geeignet ist und die Mieter auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen sind. Demzufolge ist die dem widersprechende mietvertragliche Regelung zwischen den Parteien gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
AG Düsseldorf, 27.03.2013 - Az: 22 C 15963/12
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