Der Vermieter darf nicht alle im Zusammenhang mit einem Mietobjekt entstehenden Kosten auf den Mieter überwälzen. Nach § 1 Abs. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes beziehungsweise Grundstückes laufend entstehen. „Laufend“ bedeutet hierbei, dass die Kosten mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten müssen. Nach LG Köln. WM 92, 630 darf es sich um einen mehrjährigen Zeitraum handeln, wobei AG Karlsruhe, WM 92, 139, 5 Jahre und länger nicht mehr billigt. Zu beachten ist, dass es sich bei den zitierten Entscheidungen nicht um solche oberster Gerichte handelt. Abweichende Entscheidungen sind also im Einzelfall durchaus denkbar.
§ 2 BetrKV enthält eine für den Vermieter von Wohnraum gem. § 556 Abs. 1 BGB eine abschließende Aufzählung der überwälzbaren Nebenkosten: