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Betriebskostenarten: Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage oder Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage oder Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus zentralen Heizungsanlage oder Abgasanlagen oder Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gasfeuereinzelstätten

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung - nicht indes die bei Kauf einer solchen Anlage entstehenden Kosten - sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Berechnung und Aufteilung. Weiterhin sind die Kosten für Katalysatoren zur Abgasreinigung sowie die Kosten für Frost- und Korrosionsschutzmittel umlegbar.

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums.

Unter einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage versteht man eine Anlage, bei der jede angeschlossene Wohnung von einem für alle Wohnungen zur Verfügung stehenden Vorratsbehälter - etwa Öltank, Flüssiggastank - versorgt werden.

Zu den Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen. Unter diesen Punkt fallen Wärmelieferungen durch Fernwärme oder Blockheizkraftwerke. Mit Entgelt ist der Betrag gemeint, den der Vermieter an den Wärmelieferanten entrichten muss.

Zu den Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen gehören im Wesentlichen: die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung - nicht indes die bei Kauf einer solchen Anlage entstehenden Kosten - sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Berechnung und Aufteilung.

Die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten umfassen die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Umlagefähig sind u.a. Kosten für Brennstoffe, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung, regelmäßige Sicherheitsprüfungen, Reinigung, Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie die Miete und Eichung von Verbrauchserfassungsgeräten.
Nein, nur die Kosten für die Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sind umlagefähig. Anschaffungskosten bei Kauf einer solchen Anlage sind nicht auf den Mieter umlegbar.
Dabei handelt es sich um eine Anlage, bei der alle angeschlossenen Wohnungen aus einem gemeinsamen Vorratsbehälter (z. B. Öltank oder Flüssiggastank) versorgt werden.
Dazu gehören das an den Wärmelieferanten (z. B. bei Fernwärme oder Blockheizkraftwerken) zu zahlende Entgelt sowie die Betriebskosten der zugehörigen Hausanlagen wie Strom, Wartung und Messungen.
Umlagefähig sind Kosten für die Beseitigung von Verbrennungsrückständen und Wasserablagerungen, die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit durch Fachkräfte sowie Messungen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Burkhardt, Weissach im Tal