Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgeblichen Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme erfasst sind. Die Immissionsmessgebühren müssen dagegen bei den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage etc. angesetzt werden.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, dazu zählen die Kehrgebühren gemäß der maßgeblichen Gebührenordnung, sofern diese nicht bereits als Teil der Kosten für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme abgerechnet werden.
Immissionsmessgebühren müssen als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage oder vergleichbarer Anlagen angesetzt werden und sind somit von den reinen Kehrgebühren abzugrenzen.
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