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Sperrmüllkosten als umlagefähige Betriebskosten

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Grundsätzlich sind auch die Kosten für die Entsorgung von wild auf Gemeinschaftsflächen abgelagerten Sperrmülls im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlagefähig, soweit diese Kosten nicht einem einzelnen Verursacher zugeordnet werden können und es sich um regelmäßig wiederkehrend anfallende, d.h. laufende Kosten handelt.

Ist die Sperrmüllabfuhr notwendig, weil nur einzelne Mieter gelegentlich und damit nicht laufend Sperrmüll unberechtigt abstellen, hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Erhebliche zeitliche Abstände wie auch sehr unterschiedliche Kostenhöhen sprechen gegen die Annahme vor regelmäßig wiederkehrenden Kosten.


AG Hamburg, 01.08.2019 - Az: 49 C 430/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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