Grundsätzlich sind auch die Kosten für die Entsorgung von wild auf Gemeinschaftsflächen abgelagerten Sperrmülls im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlagefähig, soweit diese Kosten nicht einem einzelnen Verursacher zugeordnet werden können und es sich um regelmäßig wiederkehrend anfallende, d.h. laufende Kosten handelt.
Ist die Sperrmüllabfuhr notwendig, weil nur einzelne Mieter gelegentlich und damit nicht laufend Sperrmüll unberechtigt abstellen, hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Erhebliche zeitliche Abstände wie auch sehr unterschiedliche Kostenhöhen sprechen gegen die Annahme vor regelmäßig wiederkehrenden Kosten.
AG Hamburg, 01.08.2019 - Az: 49 C 430/18
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