Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDer Anschluss an das Breitbandkabelnetz stellt eine wohnwertverbessernde bauliche Maßnahme dar, deren Kosten gem.
§ 3 MHG einseitig auf den Mieter umgelegt werden können. Die Maßnahme ist von den Mietern auch zu dulden.
Die monatlichen Grundgebühren für den Kabelanschluss stellen jedoch keine aufgewendeten Baukosten im Sinne des § 3 MHG sondern
Betriebskosten im Sinne des
§ 27 II. BV dar.
Die Umlagefähigkeit von Betriebskosten, die aufgrund von
Modernisierungsmaßnahmen neu entstanden sind, regelt § 3 MHG nicht.
§ 4 Abs. 1 MHG findet hier ebenfalls keine Anwendung, weil dadurch kein einseitiges Recht des Vermieters begründet wird, eine neue Betriebskostenart einzuführen. § 4 Abs. 2 MHG betrifft nach seinem Wortlaut nur Erhöhungen der Betriebskosten.
Der Vermieter kann die monatlichen Grundgebühren nicht einseitig auf Mieter umlegen, die der Modernisierungsmaßnahme nicht zugestimmt haben, diese aber dulden mussten. Denn dadurch würden die betroffenen Mieter gezwungen, sich an den laufenden Kosten für Programme zu beteiligen, die sie nicht nutzen wollen.
Da es auch technisch möglich ist, einzelne Kabelanschlüsse vom Netz auszuschließen (Einbau einer Filtersperrdose), ist kein Grund ersichtlich, betroffene Mieter dennoch mit solchen Gebühren zu belasten.