Das Abstellen eines
Kinderwagens im Hausflur ist in der Regel dann zulässig, wenn hierfür
genügend Platz ist ( LG Berlin GE 85, 735; AG Friedberg WM 80, 85)
und wenn dadurch der Mietgebrauch der anderen Mieter nicht übermäßig
beeinträchtigt wird. Zudem spielen die bauordnungsrechtliche sowie
die feuerpolizeiliche Zulässigkeit des Abstellens sowie das Vorhandensein
anderer Abstellmöglichkeiten eine Rolle (AG Hannover WM 87 118). Bei
Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist ein in der Hausordnung enthaltenes
Verbot des Abstellens von Kinderwagen irrelevant (AG Hagen WM 84, 80; AG
Charlottenburg WM 84, 80, AG Landau WM 88, 52). Zu beachten ist, dass die
Rechtsprechung in diesem Bereich recht uneinheitlich ist. Zum Teil wird
es als ausreichend angesehen, dass für den Kinderwagen genügend
Platz im Hausflur ist, teilweise sollen alle genannten Voraussetzungen
vorliegen müssen. Um die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites beurteilen
zu können, muss daher die Rechtsprechung des zuständigen Gerichts
herangezogen werden.
Urteile
zum Theme Kinderwagen